Artikel 3 RL 2005/44/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)” sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.
b)
„Fahrwasserinformation” sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).
c)
„Taktische Verkehrsinformation” ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.
d)
„Strategische Verkehrsinformation” ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.
e)
„RIS-Anwendung” ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.
f)
„RIS-Zentrum” ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.
g)
„RIS-Benutzer” sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.
h)
„Interoperabilität” bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.
i)
„Transeuropäisches Verkehrsnetz” oder „TEN-V” sind die Binnenwasserstraßen, die den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1679 enthaltenen Karten entsprechen.
j)
„Europäisches Referenzdatenverwaltungssystem” oder „ERDMS” (European Reference Data Management System) ist ein unter Aufsicht der Kommission betriebenes Zentralarchiv (Bibliothek) für Referenzdaten und Codelisten, die von IT-Anwendungen für die Binnenschifffahrt verwendet werden. Es enthält nicht die von dem Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und III bereitgestellten Netzdaten.
k)
„Hafengemeinschaftssystem” ist eine elektronische Plattform für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern, um reibungslose Hafen- und Logistikprozesse zu gewährleisten.
l)
„Intelligentes Binnenschifffahrtsinfrastruktursystem” ist eine elektronische Plattform zur Unterstützung der halb- und vollautomatisierten Verwaltung der Binnenwasserstraßeninfrastruktur von Schleusen und beweglichen Brücken im TEN-V, die von den für Binnenwasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden betrieben wird.
m)
„europäische RIS-Umgebung” ist eine elektronische Zentralplattform auf der Grundlage von nationalen RIS-Informationen, die technische und operative Dienste für RIS-Benutzer bereitstellt und Verbindungen zur elektronischen Berichterstattung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit umfasst.
n)
„Binnenhafen” ist ein an den Binnenwasserstraßen des TEN-V-Kernnetzes oder des TEN-V-Gesamtnetzes gelegener Hafen gemäß der Auflistung und Einteilung in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679.

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