Artikel 3 RL 2005/44/EG
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)” sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.
- b)
- „Fahrwasserinformation” sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).
- c)
- „Taktische Verkehrsinformation” ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.
- d)
- „Strategische Verkehrsinformation” ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.
- e)
- „RIS-Anwendung” ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.
- f)
- „RIS-Zentrum” ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.
- g)
- „RIS-Benutzer” sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.
- h)
- „Interoperabilität” bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.
- i)
- „Transeuropäisches Verkehrsnetz” oder „TEN-V” sind die Binnenwasserstraßen, die den in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1679 enthaltenen Karten entsprechen.
- j)
- „Europäisches Referenzdatenverwaltungssystem” oder „ERDMS” (European Reference Data Management System) ist ein unter Aufsicht der Kommission betriebenes Zentralarchiv (Bibliothek) für Referenzdaten und Codelisten, die von IT-Anwendungen für die Binnenschifffahrt verwendet werden. Es enthält nicht die von dem Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und III bereitgestellten Netzdaten.
- k)
- „Hafengemeinschaftssystem” ist eine elektronische Plattform für den Informationsaustausch zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern, um reibungslose Hafen- und Logistikprozesse zu gewährleisten.
- l)
- „Intelligentes Binnenschifffahrtsinfrastruktursystem” ist eine elektronische Plattform zur Unterstützung der halb- und vollautomatisierten Verwaltung der Binnenwasserstraßeninfrastruktur von Schleusen und beweglichen Brücken im TEN-V, die von den für Binnenwasserstraßen zuständigen Verwaltungsbehörden betrieben wird.
- m)
- „europäische RIS-Umgebung” ist eine elektronische Zentralplattform auf der Grundlage von nationalen RIS-Informationen, die technische und operative Dienste für RIS-Benutzer bereitstellt und Verbindungen zur elektronischen Berichterstattung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit umfasst.
- n)
- „Binnenhafen” ist ein an den Binnenwasserstraßen des TEN-V-Kernnetzes oder des TEN-V-Gesamtnetzes gelegener Hafen gemäß der Auflistung und Einteilung in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1679.
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