Artikel 4 RL 2005/44/EG

Einrichtung von RIS

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 2.

(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln die RIS so, dass RIS-Anwendungen effizient und erweiterbar sind und mit anderen RIS-Anwendungen und möglichst auch mit Systemen anderer Verkehrsträger in Wechselwirkung eintreten können. Sie müssen darüber hinaus Schnittstellen mit Verkehrsmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bieten.

(3) Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten

a)
den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermitteln. Diese Daten müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein;
b)
gewährleisten, dass auf allen ihren Binnenwasserstraßen der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen;
c)
insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen. Im Falle grenzüberschreitender Transporte ist diese Information den zuständigen Behörden des Nachbarstaates zu übermitteln. Eine solche Übermittlung muss abgeschlossen sein, bevor die Fahrzeuge die Grenze erreichen;
d)
sicherstellen, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt, einschließlich Wasserstandsberichten (beziehungsweise Berichten über den maximal zulässigen Tiefgang) und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden. Die standardisierte Nachricht muss mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten. Die Nachrichten für die Binnenschifffahrt müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

(5) Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 6. April 2000 in Basel im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Sprechfunk in der Binnenschifffahrt.

(6) Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.

(7) Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit der RIS ein.

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