Artikel 4 RL 2005/44/EG

Einrichtung von RIS

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen und in Binnenhäfen im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln RIS so, dass die RIS-Anwendung effizient, erweiterbar und interoperabel ist, damit sie mit anderen RIS-Anwendungen und mit Systemen für andere Verkehrsträger in Wechselwirkung treten kann und gleichzeitig Schnittstellen mit Transportmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bietet.

(3) Zur Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten

a)
sicherstellen, dass den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermittelt werden. Diese Netzdaten gemäß Anhang I müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und zumindest in einem gemeinsamen elektronischen Format im Einklang mit Anhang III zugänglich sein;
b)
gewährleisten, dass für alle ihre Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen im TEN-V den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen;
c)
insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen aller erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen; im Falle grenzüberschreitender Transporte sind diese Daten den zuständigen Behörden des benachbarten Mitgliedstaats vollständig zur Verfügung zu stellen, bevor die Schiffe die Grenze erreichen;
d)
sicherstellen, dass Nachrichten für die Binnenschifffahrt, einschließlich Berichten über den Wasserstand beziehungsweise den maximal zulässigen Tiefgang und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden; gemäß Anhang III muss die standardisierte Nachricht mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und müssen die Nachrichten für die Binnenschifffahrt auf dem neuesten Stand gehalten werden und zumindest in einem gemeinsamen elektronischen Format zugänglich sein;
e)
sicherstellen, dass die Netzdaten in der europäischen RIS-Umgebung auf dem neuesten Stand gehalten werden, indem alle erforderlichen Netzdaten gemäß den Anhängen I und III unverzüglich übermittelt werden;
f)
gewährleisten, dass — sofern verfügbar — zumindest verkehrsbezogene Informationen über Schnittstellen, die den gemäß Anhang II Nummer 7 festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen, gegebenenfalls für Umgebungen für den elektronischen Informationsaustausch, die durch Unionsrecht geschaffen wurden und von anderen Verkehrsträgern genutzt werden, bereitgestellt werden;
g)
sicherstellen, dass standardisierte Schnittstellen im Einklang mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie für die Hafengemeinschaftssysteme der Binnenhäfen bereitgestellt werden, darunter — sofern verfügbar — aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Liegeplätzen und der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, insbesondere der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erforderlichen Anlagen;
h)
sicherstellen, dass standardisierte Schnittstellen gemäß den Anhängen II und III anderen intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen für die Zwecke des Binnenschifffahrtsmanagements zur Verfügung gestellt werden.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind gemäß den in den Anhängen I und II genannten Anforderungen und Vorgaben zu erfüllen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

(5) Die Mitgliedstaaten schaffen, verwalten, betreiben, nutzen und pflegen gemeinsam eine europäische RIS-Umgebung, über die Fahrwasser-, Infrastruktur-, Verkehrs- und Transportdienste erbracht werden, und stellen die erforderlichen Informationen bereit. Die europäische RIS-Umgebung muss allen RIS-Benutzern zugänglich und die Hauptplattform für den Austausch von RIS-bezogenen Informationen sein. Sie umfasst Schnittstellen für Verbindungen mit den Systemen der anderen Verkehrsträger und Binnenhäfen. Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung verantwortlich ist bzw. sind. In der europäischen RIS-Umgebung ist die Möglichkeit von Beiträgen von Drittländern vorgesehen, deren Wasserstraßen mit dem europäischen Binnenwasserstraßennetz verbunden sind und die zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung ihrer Netzdaten bereit sind, sofern Qualität und Format ihrer Daten mit jenen der Daten der Mitgliedstaaten übereinstimmen und sie dasselbe Maß an Cybersicherheit und Datenschutz einhalten.

(6) Um die einheitliche Umsetzung von RIS in der gesamten Union zu gewährleisten, erlässt die Kommission — auf der Grundlage der in Anhang II Nummer 6 genannten Vorgaben für die technischen Spezifikationen für die RIS — Durchführungsrechtsakte, in denen die operativen Merkmale, Rollen und Verfahren für die europäische RIS-Umgebung festgelegt werden und in denen die sie betreibende Stelle bestimmt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme (AIS) gilt die am 12. April 2012 in Bukarest im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union — ITU) getroffene Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Regional Arrangement on the Radiocommunication Service for Inland Waterways — RAINWAT).

(8) Die Mitgliedstaaten geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Union, Anstöße dazu, dass die Führer, Betreiber, Makler oder Eigentümer von Schiffen, die auf ihren Binnenwasserstraßen fahren, und die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen ziehen.

(9) Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Sicherheit von RIS ein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj).

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