Artikel 5 RL 2005/44/EG

Technische Leitlinien und Spezifikationen

(1) Zur Förderung der RIS und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest:

a)
System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Electronic Chart Display and Information System — Inland-ECDIS),
b)
elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,
c)
Nachrichten für die Binnenschifffahrt,
d)
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,
e)
Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.

Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anhangs II zugrunde; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt.

(2) Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren eingeführt und erforderlichenfalls geändert. Die Einführung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)
die RIS-Leitlinien spätestens am 20. Juli 2006,
b)
die technischen Spezifikationen für Inland-ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens am 20. Oktober 2006,
c)
die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme spätestens am 20. Januar 2007.

(3) Die RIS-Leitlinien und Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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