Artikel 5 RL 2005/44/EG
Technische Spezifikationen
(1) Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen Spezifikationen in Verbindung mit den in Anhang II festgelegten Vorgaben, und zwar insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:
- a)
- Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS),
- b)
- elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt,
- c)
- Nachrichten für die Binnenschifffahrt,
- d)
- Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme,
- e)
- Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung,
- f)
- Betrieb der europäischen RIS-Umgebung,
- g)
- Vernetzung und Informationsaustausch mit den Datenbanken der Union (ERDMS),
- h)
- standardisierte Schnittstelle für IT-Plattformen anderer Verkehrsträger,
- i)
- standardisierte Schnittstelle zwischen der europäischen RIS-Umgebung und Hafengemeinschaftssystemen von Binnenhäfen und zwischen der europäischen RIS-Umgebung und intelligenten Binnenschifffahrtsinfrastruktursystemen,
- j)
- Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen.
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