Artikel 8 RL 2005/44/EG
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen, den internationalen Datenaustausch, den Betrieb der europäischen RIS-Umgebung und die Bearbeitung von Rückmeldungen der RIS-Benutzer zuständigen Behörden. Sie melden der Kommission diese benannten Behörden bis zum 17. Januar 2029.
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