Artikel 8a RL 2005/44/EG

Mechanismus für Rückmeldungen

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein wirksames, einfaches und zugängliches Verfahren für die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, eingerichtet ist, das möglichst auf bestehenden Strukturen aufbaut.

(2) Die Bearbeitung der Rückmeldungen von RIS-Benutzern erfolgt so, dass Interessenkonflikte vermieden werden. Rückmeldungen werden unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit bearbeitet.

(3) Rückmeldungen von RIS-Benutzern werden über die europäische RIS-Umgebung eingereicht und den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass RIS-Benutzer und andere relevante Interessenträger darüber unterrichtet werden, wo und wie Rückmeldungen einzureichen sind.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rückmeldungen von RIS-Benutzern zeitnah und angemessen bearbeitet werden und dass die Informationen über die Folgemaßnahmen über die europäische RIS-Umgebung bereitgestellt werden.

(5) Die europäische RIS-Umgebung unterrichtet die Kommission jährlich über den Umfang der eingegangenen Rückmeldungen und darüber, wie die Rückmeldungen bearbeitet wurden.

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