ANHANG I RL 2005/44/EG

MINDESTDATENANFORDERUNGEN

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:

a)
Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe;
b)
Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe;
c)
Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken;
d)
vorhergesagte Wartezeiten an Brücken, Schleusen und Binnenhäfen in Echtzeit, sofern verfügbar;
e)
Lage von Häfen und Umschlagstellen;
f)
Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel;
g)
Standort und, sofern verfügbar, aktuelle Verfügbarkeit der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich landseitiger Stromversorgung.

Die bereitgestellten Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und, sofern verfügbar, die Echtzeitsituation widerspiegeln.

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