ANHANG I RL 2005/44/EG
MINDESTDATENANFORDERUNGEN
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:
- a)
- Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe;
- b)
- Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe;
- c)
- Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken;
- d)
- vorhergesagte Wartezeiten an Brücken, Schleusen und Binnenhäfen in Echtzeit, sofern verfügbar;
- e)
- Lage von Häfen und Umschlagstellen;
- f)
- Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel;
- g)
- Standort und, sofern verfügbar, aktuelle Verfügbarkeit der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, einschließlich landseitiger Stromversorgung.
Die bereitgestellten Informationen müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und, sofern verfügbar, die Echtzeitsituation widerspiegeln.
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