ANHANG I RL 2005/44/EG
MINDESTANFORDERUNGEN
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:
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Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe,
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Beschränkungen für Fahrzeuge und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe,
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Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken,
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Lage von Häfen und Umschlagstellen,
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Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel.
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