ANHANG II RL 2005/44/EG

VORGABEN FÜR DIE TECHNISCHEN SPEZIFIKATIONEN FÜR RIS

1.
Allgemeine Vorgaben

Für die technischen Spezifikationen für RIS gelten folgende allgemeine Vorgaben:
a)
technische Anforderungen für Planung, Einführung und Betrieb der Dienste und der damit verbundenen Systeme;
b)
RIS-Architektur und -organisation;
c)
Empfehlungen in Bezug auf die Teilnahme von Schiffen an RIS, einzelne Dienste und die schrittweise Entwicklung von RIS.

2.
Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-ECDIS)

Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Electronic Chart Display and Information System for Inland navigation — Inland-ECDIS) gelten folgende Vorgaben:
a)
Kompatibilität mit dem elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Seeschifffahrt (Maritime Chart Display and Information System — maritimes ECDIS), um den Verkehr mit Binnenschiffen in Mischverkehrszonen von Flussmündungen sowie den Fluss-See-Verkehr zu erleichtern;
b)
Festlegung von Mindestanforderungen an die Inland-ECDIS-Ausrüstung sowie Festlegung des Mindestinformationsgehalts elektronischer Schifffahrtskarten im Hinblick auf die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere

i)
ein hoher Grad an Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Inland-ECDIS-Ausrüstung;
ii)
Robustheit der Inland-ECDIS-Ausrüstung, damit sie den üblicherweise an Bord eines Schiffs gegebenen Umweltbedingungen ohne Verlust an Qualität oder Zuverlässigkeit standhält;
iii)
Aufnahme aller Arten geographischer Objekte — z. B. Begrenzungen des Fahrwassers, Uferbauten, Baken —, die für die sichere Schiffsführung benötigt werden, in die elektronischen Schifffahrtskarten;
iv)
Überwachung der elektronischen Schifffahrtskarte mit Radarüberlagerung, wenn sie für die Schiffsführung durch Kommandos an den Rudergänger genutzt wird;

c)
Aufnahme aktueller Fahrwassertiefenangaben in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige dieser Angaben bezogen auf einen Bezugswasserstand oder auf den aktuellen Wasserstand;
d)
Aufnahme zusätzlicher Informationen — z. B. anderer Stellen als die zuständigen Behörden — in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige dieser Informationen im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schiffsführung benötigten Informationen;
e)
Verfügbarkeit von elektronischen Schifffahrtskarten für RIS-Benutzer;
f)
Verfügbarkeit der Daten für elektronische Schifffahrtskarten für alle Hersteller von Anwendungen, gegebenenfalls gegen eine angemessene kostenbezogene Gebühr;
g)
Aufnahme aktueller Informationen zu den Wartezeiten an Schleusen, Brücken und Binnenhäfen und Anzeige dieser Informationen im Inland-ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schifffahrt erforderlichen Informationen.

3.
Elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verkehrsteilnehmern sowohl in der Binnenschifffahrt als auch im Seeverkehr und im multimodalen Verkehr, wenn die Binnenschifffahrt einbezogen ist;
b)
Verwendung einer standardisierten Transportanzeige für Meldungen von Schiff zu Behörde, Behörde zu Schiff und Behörde zu Behörde, um Kompatibilität mit dem Seeverkehr zu erreichen;
c)
Benutzung international anerkannter Codelisten und Klassifizierungen, möglichst ergänzt um den Bedarf der Binnenschifffahrt;
d)
Benutzung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer.

4.
Nachrichten für die Binnenschifffahrt

Für die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und Verkehrsmanagement sowie Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen, gelten folgende Vorgaben:
a)
eine standardisierte, hochgradig codierte Datenstruktur mit festen Textmodulen, um die automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte in andere Sprachen zu ermöglichen und die Integration von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Reiseplanungssysteme zu erleichtern;
b)
Kompatibilität der standardisierten Datenstruktur und der Datenstruktur von Inland-ECDIS, um die Einbindung von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Inland-ECDIS zu erleichtern;
c)
Angleichung an die technischen Spezifikationen für Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen, damit die Kohärenz der bereitgestellten Informationen gewährleistet ist.

5.
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme

Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Festlegung der Anforderungen an Systeme und von Standardmeldungen und -verfahren, sodass ihre Übermittlung automatisiert ist;
b)
die Unterscheidung zwischen Systemen, die für die Erfordernisse der taktischen Verkehrsinformation, und Systemen, die für die Erfordernisse der strategischen Verkehrsinformation geeignet sind, sowohl im Hinblick auf die Positionierungsgenauigkeit als auch auf die erforderliche Aktualisierungsrate;
c)
Beschreibung der einschlägigen technischen Systeme für die Schiffsverfolgung und -aufspürung wie Inland-AIS (Inland Automatic Identification System);
d)
Kompatibilität der Datenformate mit dem maritimen AIS.

6.
Operative Vorgaben für die europäische RIS-Umgebung

Für die technischen Spezifikationen der europäischen RIS-Umgebung gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
elektronisches zentrales Meldeportal für die Binnenschifffahrt;
b)
harmonisierter einziger Zugangspunkt für aktuelle Informationen über die Fahrwasserbedingungen im Interesse der Sicherheit und Nachhaltigkeit der Schifffahrt, der Reiseplanung und des Hafenbetriebs im TEN-V, wenn möglich in Echtzeit;
c)
Ermöglichung multimodaler Transportketten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus;
d)
hohe Datengenauigkeit für den nahtlosen Datenaustausch zwischen den einschlägigen RIS-Benutzern im TEN-V (innerhalb und außerhalb der Union);
e)
benutzerfreundliche Schnittstelle mit betriebsfähigen, nützlichen und praktischen Funktionen wie der Möglichkeit, Profile zu speichern;
f)
harmonisierte zentrale Anlaufstelle für Meldungen nach dem Grundsatz der Einmaligkeit, auch für Auslandsfahrten;
g)
Verbindung mit anderen Systemen, die Informations-, Kommunikations-, Navigations- oder Positionsbestimmungs- bzw. Ortungstechnologien nutzen, um Infrastruktur im TEN-V wirksam zu betreiben und die Mobilität bzw. den Verkehr im TEN-V wirksam zu steuern und um Dienste von zusätzlichem Nutzen für Bürger und Unternehmen zu erbringen, einschließlich Systemen für eine sichere, umweltverträgliche und kapazitätsgerechte Nutzung des TEN-V;
h)
Erhebung und Weiterleitung anonymisierter und aggregierter Nutzungsdaten, die für die Überwachung der Umsetzung von RIS verwendet werden können, einschließlich mindestens der Anzahl der RIS-Benutzer, der Verfügbarkeit von Daten in der europäischen RIS-Umgebung, der Verknüpfung mit anderen digitalen Systemen oder Plattformen und der Anzahl der Austauschvorgänge mit diesen;
i)
Gewährleistung der Cybersicherheit.

7.
Verfügbarkeit von Daten für andere digitale Systeme oder Plattformen

Für die technischen Spezifikationen für den Austausch von Daten mit anderen digitalen Systemen oder Plattformen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Aufbau auf den Funktionen der europäischen RIS-Umgebung;
b)
Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen RIS-Technologien und den von anderen Verkehrsträgern genutzten Datenbanken und Systemen über geeignete Datenverbindungen und Schnittstellen;
c)
Festlegung der Anforderungen an andere digitale Systeme oder Plattformen und der Verfahren für den automatisierten Datenaustausch;
d)
Echtzeit-Informationsaustausch, insbesondere in Bezug auf zeitkritische Daten;
e)
Gewährleistung der Sicherheit des Informationsaustauschs auf der Grundlage eines umfassenden rechtebasierten Zugangskontrollsystems;
f)
Antizipation eines Rahmens für den Systemaustausch, der erforderlichenfalls künftige Weiterentwicklungen und Verbindungen mit zusätzlichen Systemen ermöglicht, darunter den Austausch mit dem künftigen europäischen Mobilitätsdatenraum und jedem anderen System, mit dem die Innovation im Bereich des multimodalen Verkehrs gefördert werden soll.

8.
Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen

Für die technischen Spezifikationen für Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:
a)
Bereitstellung aktueller Informationen in regelmäßigen Abständen und zumindest bei wesentlichen Änderungen der Fahrwassersituation, die sich auf die Navigation auswirken können;
b)
Abdeckung zumindest der folgenden Informationen:

i)
vorhergesagte Wartezeiten an Schleusen, (beweglichen) Brücken, Binnenhäfen;
ii)
Daten über das europäische Wasserstraßennetz, die für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen erforderlich sind und mindestens die in Anhang I festgelegten Mindestdatenanforderungen abdecken;
iii)
Wasserstand, minimale Tiefe, Durchfahrtshöhe, Wehrstellung im Fall einer Blockierung der Schifffahrt, Abflussregime, voraussichtlicher Wasserstand, vorhergesagte minimale Tiefe;
iv)
Eissituation und damit verbundene Schiffbarkeit oder andere Warnungen vor extremen Wetterereignissen;
v)
Betriebszeiten von Schleusen, (beweglichen) Brücken, Binnenhäfen.

c)
Bereitstellung von Informationen gegebenenfalls über Inland-ECDIS, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und die europäische RIS-Umgebung.

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