Artikel 27 RL 2005/60/EG
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.