Artikel 28 RL 2005/60/EG

(1) Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß den Artikeln 22 und 23 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die in Artikel 37 genannten zuständigen Behörden, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen, oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(1) angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

(4) Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „Netzwerk” die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt.

(5) Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Instituten oder Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

(6) Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, so gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die ESA — in dem Umfang, in dem es für die Zwecke dieser Richtlinie relevant ist, und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 — und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Absatz 3, 4 oder 5 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

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