Artikel 40 RL 2005/60/EG

(1) Um den technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und die Anforderungen dieser Richtlinie zu präzisieren, kann die Kommission folgende Maßnahmen erlassen:

a)
Klärung der technischen Aspekte der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und d sowie Nummern 6, 7, 8, 9 und 10;
b)
Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
c)
Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob in den Fällen nach Artikel 13 ein hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht;
d)
Festlegung von technischen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 gerechtfertigt ist, bestimmte juristische oder natürliche Personen, die nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte tätigen, von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.

(2) Auf jeden Fall erlässt die Kommission die ersten Durchführungsmaßnahmen zur Umsetzung von Absatz 1 Buchstaben b und d bis zum 15. Juni 2006.

(3) Die Kommission passt die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e, Artikel 7 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und d genannten Beträge nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Entwicklungen sowie der Änderung internationaler Standards an.

Die Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 41 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 41a und 41b erlassen.

(4) Stellt die Kommission fest, dass ein Drittland die in Artikel 11 Absatz 1 oder 2, Artikel 28 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. die in den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels oder Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Bedingungen nicht erfüllt oder dass die Anwendung der nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes nicht zulässig ist, so trifft sie nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Verfahren eine entsprechende Entscheidung.

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