Artikel 41 RL 2005/60/EG

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach jenem Verfahren erlassenen Maßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(2a) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem 4. Januar 2011 für vier Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vierjahreszeitraums einen Bericht über die übertragene Befugnis. Die Befugnisübertragung wird automatisch um Zeiträume gleicher Länge verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 41a widerruft.

(2b) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(2c) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 41a und 41b genannten Bedingungen übertragen.

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