Artikel 42 RL 2005/60/EG
Die Kommission erstellt bis zum 15. Dezember 2009 und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen vor.
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