Artikel 43 RL 2005/60/EG
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2010 einen Bericht über die Schwellensätze in Artikel 3 Nummer 6 vor und berücksichtigt dabei besonders den möglichen Nutzen und die möglichen Folgen einer Herabsetzung des in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Prozentanteils von 25 % auf 20 %. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
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