Artikel 6 RL 2005/60/EG

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder anonymer Sparbücher. Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

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