Artikel 10 RL 2005/64/EG
Anwendung auf die Typgenehmigung
(1) Ab dem 15. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,
- a)
- die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung nicht verweigern;
- b)
- die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge nicht verbieten.
(2) Ab dem 15. Dezember 2008 verweigern die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht,
- a)
- die Erteilung der EG-Typgenehmigung;
- b)
- die Erteilung der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung.
(3) Ab dem 15. Juli 2010
- a)
- erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als gültig an;
- b)
- untersagen die Mitgliedstaaten, außer im Falle von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Kraftfahrzeuge,
wenn diese nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(4) Artikel 7 ist ab dem 15. Dezember 2006 anwendbar.
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