Artikel 10 RL 2005/64/EG

Anwendung auf die Typgenehmigung

(1) Ab dem 15. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,

a)
die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung nicht verweigern;
b)
die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge nicht verbieten.

(2) Ab dem 15. Dezember 2008 verweigern die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp, der den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht,

a)
die Erteilung der EG-Typgenehmigung;
b)
die Erteilung der Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung.

(3) Ab dem 15. Juli 2010

a)
erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr als gültig an;
b)
untersagen die Mitgliedstaaten, außer im Falle von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 70/156/EWG, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Kraftfahrzeuge,

wenn diese nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(4) Artikel 7 ist ab dem 15. Dezember 2006 anwendbar.

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