Artikel 6 RL 2005/64/EG
Vorprüfung des Herstellers
(1) Die Mitgliedstaaten erteilten keine Typgenehmigung, ohne zunächst sicherzustellen, dass der Hersteller nach Anhang IV Nummer 3 die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit im Sinne dieser Richtlinie korrekt zu handhaben. Nach der Vorprüfung wird dem Hersteller eine Bescheinigung mit der Bezeichnung „Bescheinigung über die Vorprüfung nach Anhang IV” (im Folgenden „Vorprüfungsbescheinigung” ) ausgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Vorprüfung des Herstellers sicher, dass die für den Bau eines Fahrzeugtyps verwendeten Materialien den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG entsprechen.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften fest, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung erforderlich sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 empfiehlt der Hersteller eine Strategie für die Gewährleistung der Demontage, der Wiederverwendung von Bauteilen sowie des Recyclings und der Verwertung von Werkstoffen. Diese Strategie berücksichtigt bewährte Techniken, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs zur Verfügung stehen oder entwickelt werden.
(4) Nach Anhang IV Nummer 2 benennen die Mitgliedstaaten ein zuständiges Gremium, das die Vorprüfung des Herstellers durchführt und die Vorprüfungsbescheinigung ausstellt.
(5) Die Vorprüfungsbescheinigung enthält die entsprechenden Unterlagen und eine Beschreibung der vom Hersteller empfohlenen Strategie. Das zuständige Gremium verwendet dafür das in der Anlage zu Anhang IV wiedergegebene Muster.
(6) Die Vorprüfungsbescheinigung ist mindestens zwei Jahre lang ab Ausstellung gültig, ehe neue Prüfungen durchgeführt werden.
(7) Der Hersteller setzt das zuständige Gremium über erhebliche Veränderungen in Kenntnis, die die Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung in Frage stellen können. Nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheidet das zuständige Gremium, ob neue Prüfungen erforderlich sind.
(8) Nach Ablauf der Gültigkeit der Vorprüfungsbescheinigung stellt das zuständige Gremium eine neue Bescheinigung aus oder verlängert die Gültigkeit der bisherigen um weitere zwei Jahre. In den Fällen, in denen dem zuständigen Gremium erhebliche Änderungen zur Kenntnis gebracht wurden, stellt es eine neue Vorprüfungsbescheinigung aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.