Artikel 7 RL 2005/64/EG

Wiederverwendung von Bauteilen

Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind,

a)
gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar;
b)
dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.

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