Artikel 7 RL 2005/64/EG
Wiederverwendung von Bauteilen
Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind,
- a)
- gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar;
- b)
- dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.
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