ANHANG IV RL 2005/64/EG

VORPRÜFUNG DES HERSTELLERS

1.
Zweck dieses Anhangs

Dieser Anhang beschreibt die Vorprüfung, die von dem zuständigen Gremium durchgeführt werden muss, um sicherzustellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat.

2.
Zuständiges Gremium

Das zuständige Gremium muss hinsichtlich der vom Hersteller angewandten Managementsysteme den Normen EN 45012: 1989 oder ISO/IEC Guide 62: 1996 über allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, entsprechen.

3.
Von dem zuständigen Gremium durchzuführende Prüfungen

3.1. Das zuständige Gremium muss sicherstellen, dass der Hersteller die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat,
a)
um geeignete Daten aus der gesamten Zulieferkette zu erfassen, insbesondere zur Art und zur Masse aller Werkstoffe, die bei der Fertigung der Fahrzeuge verwendet werden, um die nach dieser Richtlinie erforderlichen Berechnungen durchzuführen;
b)
um alle anderen geeigneten Fahrzeugdaten verfügbar zu haben, die für die Berechnung von Angaben wie Flüssigkeitsvolumina usw. erforderlich sind;
c)
um die von den Zulieferern übermittelten Daten angemessen zu prüfen;
d)
um die Werkstoffanteile zu erfassen;
e)
um die Berechnung der Recycling- und Verwertungsquoten nach ISO-Norm 22628: 2002 durchführen zu können;
f)
um die aus Polymeren oder Elastomeren hergestellten Bauteile nach Maßgabe der Entscheidung 2003/138/EG der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge(1) zu kennzeichnen;
g)
um zu prüfen, dass kein in Anhang V verzeichnetes Bauteil in der Fertigung eines Neufahrzeugs wieder verwendet wird.

3.2. Der Hersteller legt dem zuständigen Gremium alle einschlägigen Daten in Form einer Dokumentation vor. Insbesondere dokumentiert er das Recycling und die Verwertung der Werkstoffe korrekt.

4.1. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller nachweisen, dass durch vertragliche Vereinbarungen mit seinen Lieferanten die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG gewährleistet ist.

4.2. Für die Vorprüfung des Herstellers gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/64/EG muss der Fahrzeughersteller Verfahren für folgende Zwecke entwickeln:
a)
Unterrichtung seiner Belegschaft und aller seiner Lieferanten über die geltenden Anforderungen,
b)
Überwachung und Sicherstellung, dass die Lieferanten im Einklang mit diesen Anforderungen handeln,
c)
Erhebung der einschlägigen Daten über die vollständige Lieferkette,
d)
Kontrolle und Überprüfung der von den Lieferanten erhaltenen Informationen,
e)
angemessene Reaktion, wenn die von den Lieferanten erhaltenen Daten darauf hinweisen, dass die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG nicht eingehalten worden sind.

4.3. Gemäß Nummer 4.1 und 4.2 muss der Fahrzeughersteller im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Norm ISO 9000/14000 oder ein anderes genormtes Qualitätssicherungsprogramm verwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 58.

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