Artikel 10 RL 2005/65/EG

Überprüfungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikobewertungen für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen gegebenenfalls überprüft werden. Eine Überprüfung muss mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.

(2) Für die Überprüfungen ist das Verfahren des Artikels 6 oder, gegebenenfalls, des Artikels 7 anzuwenden.

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