Artikel 11 RL 2005/65/EG

Anerkannte Stelle für die Gefahrenabwehr

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr benennen. Anerkannte Stellen für die Gefahrenabwehr müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

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