Artikel 2 RL 2005/65/EG

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt, die in Häfen zu beachten sind. Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf mit den Häfen zusammenhängende Bereiche anwenden.

(2) Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen finden auf alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats Anwendung, die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n) umfassen. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf militärische Hafenanlagen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Hafengrenzen für die Zwecke dieser Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen aus der Risikobewertung für den Hafen angemessen Rechnung.

(4) Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 von einem Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

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