Artikel 3 RL 2005/65/EG

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)
„Hafen” ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Grenzen von dem Mitgliedstaat, in dem der Hafen liegt, festgelegt werden, und dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen;
(2)
„Zusammenwirken von Schiff und Hafen” sind die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;
(3)
„Hafenanlage” ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;
(4)
„Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Hafen” ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen nach dieser Richtlinie zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
(5)
„Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen” ist die für die Fragen der Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

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