Artikel 6 RL 2005/65/EG

Risikobewertung für den Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen Risikobewertungen erstellt werden. Diese Risikobewertungen tragen den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens und — soweit von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als angezeigt erachtet — in angrenzenden Bereichen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, angemessen Rechnung und berücksichtigen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 durchgeführten Risikobewertungen für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen.

(2) Alle Risikobewertungen für Häfen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs I zu erstellen.

(3) Die Risikobewertungen für Häfen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(4) Die Risikobewertungen für Häfen sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu genehmigen.

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