Artikel 7 RL 2005/65/EG

Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Risikobewertungen für den Hafen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen tragen den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens angemessen Rechnung und beziehen die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für innerhalb der Grenzen des Hafens liegende Hafenanlagen ein.

(2) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten Gefahrenstufen Folgendes fest:

a)
die anzuwendenden Verfahren;
b)
die zu ergreifenden Maßnahmen;
c)
die einzuleitenden Aktionen.

(3) Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind zumindest unter Berücksichtigung der Einzelanforderungen des Anhangs II zu erstellen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen umfassen — soweit angebracht und angemessen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen für Fahrgäste und Fahrzeuge, die an Bord von Seeschiffen gelangen sollen, die Fahrgäste und Fahrzeuge befördern. Bei internationalen Seeverkehrsdiensten arbeiten die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Risikobewertung zusammen.

(4) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 11 erstellt werden.

(5) Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind vor ihrer Durchführung von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen überwacht wird. Diese Überwachung wird mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt werden, koordiniert.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Übungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen an Ausbildungsübungen zur Gefahrenabwehr des Anhangs III durchgeführt werden.

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