ANHANG II RL 2005/65/EG
PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR IM HAFEN
Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung für den Hafen erstellt. In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festzulegen. Er muss einen Kontrollmechanismus umfassen, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.
Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:
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Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Der Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit ist den Schnittstellen zwischen Unterbereichen zu schenken, die in der Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden;
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Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten für die Gefahrenabwehr;
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falls erforderlich sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und spezielle geheimdienstliche Aspekte vorzusehen;
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Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Erhöhung der Gefahrenabwehr im Hafen förderlich ist.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zuzuweisen und Arbeitspläne auf folgenden Gebieten festzulegen:
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Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen und Schwellen sind im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen zu erfassen;
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Personen-, Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls auch auf Unterbereiche Anwendung finden; sie können gegebenenfalls auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen, die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens angemessen Rechnung, die das Instrument darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden, sind für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher Karten klare Verfahren festzulegen. Diese Verfahren müssen den spezifischen Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und gezielte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu diesen Gruppen müssen mindestens gehören: Seeleute, Beamte der Behörden, Personen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen, Anwohner des Hafens und Personen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn gelegentlich besuchen;
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Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Fahrgästen zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft;
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Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit „verdächtiger” Ladung, „verdächtigem” Gepäck, „verdächtigen” Betriebsstoffen, „verdächtigen” Vorräten oder Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie Verfahren für andere Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen;
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Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen. Sowohl die Notwendigkeit technischer Lösungen als auch die technischen Lösungen selbst sind aus der Risikobewertung für den Hafen abzuleiten;
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Beschilderung. Bereiche, für die Zutritts- und/oder Kontrollanforderungen gelten, sind entsprechend zu beschildern. Kontroll- und Zutrittsanforderungen müssen alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten ist angemessen anzuzeigen, wenn das nationale Recht dies verlangt;
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Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr relevanten Informationen sind entsprechend den im Plan enthaltenen Normen der Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß zu übermitteln. Angesichts der Sensibilität einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die Vorgaben für die Sicherheitsüberprüfung müssen Teil des Plans sein und sollen sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen;
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Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung aller sicherheitsrelevanten Ereignisse an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen enthalten;
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Integration in andere Präventivpläne oder -maßnahmen. Der Plan muss besonders die Integration in andere Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen;
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Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen, Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sind die Wechselwirkung und die Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festzulegen. Sofern erforderlich, sind Unvereinbarkeiten und Mängel zu beseitigen;
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Anforderungen an Ausbildungsmaßnahmen und Übungen;
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Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen, ihre Aufgabenteilung und Arbeitsverfahren im Einzelnen festzulegen. Er muss darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und auf dem Schiff enthalten. Mit ihm sind die Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen einzugrenzen, sofern es einen solchen gibt;
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Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen.
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