ANHANG I RL 2005/65/EG
RISIKOBEWERTUNG FÜR DEN HAFEN
Die Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine Durchführung. Die Risikobewertung für den Hafen muss mindestens Folgendes umfassen:
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Ermittlung und Bewertung wichtiger Vermögenswerte und Infrastruktur, deren Schutz wichtig ist,
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Ermittlung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Bestimmung ihrer Rangfolge,
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Ermittlung, Auswahl und Bestimmung der Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der Verwundbarkeit sowie
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die Ermittlung von Schwachstellen, einschließlich menschlicher Faktoren, bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und Verfahrensweisen.
Dazu müssen bei der Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:
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Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die bereits die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Anwendung findet, und deren Risikobewertung als Grundlage dient;
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Ermittlung von sicherheitsrelevanten Faktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen ergeben;
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Ermittlung derjenigen im Hafen beschäftigten Personen, die einer Hintergrund- und/oder einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, weil sie mit äußerst sicherheitsempfindlichen Bereichen in Berührung kommen;
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sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der Wahrscheinlichkeit sicherheitsrelevanter Ereignisse. Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potenziellen Rolle als Durchgangsbereich, wenn benachbarte Bereiche das Ziel sind;
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Ermittlung von Risikoschwankungen, z. B. durch jahreszeitlich bedingte Gegebenheiten;
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Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie Lage, Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;
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Erstellung potenzieller Bedrohungsszenarien für den Hafen. Der gesamte Hafen oder bestimmte Teile seiner Infrastruktur, Ladung, Gepäck, Menschen oder Transportausrüstung innerhalb des Hafens können das unmittelbare Ziel einer identifizierten Bedrohung sein;
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Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sind sowohl direkte als auch indirekte Folgen zu ermitteln. Besonderes Augenmerk ist auf das Risiko zu legen, dass Menschen zu Schaden kommen;
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Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten sicherheitsrelevanter Ereignisse;
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Ermittlung der Schwachstellen für jeden Unterbereich;
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Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr im Hafen insgesamt relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;
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Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Aspekten;
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Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder zu bestimmten Bereichen eines Hafens zu richten, einschließlich der Identifizierung von Fahrgästen, Hafenangestellten oder anderen Hafenarbeitern, Besuchern und Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie auf die hierfür benötigten Mittel. Maßnahmen, Verfahren und Aktionen müssen dem angenommenen Risiko entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein kann;
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Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;
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Festlegung besonderer Anforderungen an den Umgang mit bekannten Risikofaktoren wie „verdächtiger” Ladung, „verdächtigem” Gepäck, „verdächtigen” Betriebsstoffen, „verdächtigen” Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und bekannten Gefahren (z. B. Bombe). Mit diesen Anforderungen ist zu analysieren, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung des Risikos am Ort des Auftauchens oder die Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;
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Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und Abschwächung der Folgen;
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Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;
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gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur Gefahrenabwehr (z. B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die Verbindung zu anderen Notfallplänen (z. B. Pläne für das Eingreifen bei Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;
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Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und Verfahren;
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besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter Informationen vor Offenlegung zu schenken;
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Ermittlung, inwieweit alle direkt betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben müssen.
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