ANHANG I RL 2005/66/EG

TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Fahrzeugtyp” ist eine Gesamtheit von Kraftfahrzeugen, die sich in ihrem vor den A-Säulen liegenden Teil in den wesentlichen Merkmalen

a)
Struktur,
b)
Hauptabmessungen,
c)
Werkstoffe der die Außenflächen bildenden Teile,
d)
Anordnung der Komponenten (innen und außen),
e)
Art der Anbringung eines Frontschutzsystems

nicht so weit unterscheiden, dass die Gültigkeit der Ergebnisse der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufprallversuche beeinträchtigt wird.

Für die Zwecke der Prüfungen für die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten kann ein Verweis auf ein Fahrzeug als Verweis auf den Rahmen gelesen werden, auf den das Frontschutzsystem für die Prüfung montiert wird und der die Außenabmessungen der Frontpartie des jeweiligen Fahrzeugtyps, für das die Typgenehmigung des Frontschutzsystems beantragt wird, repräsentieren soll.

1.2.
„Normale Fahrstellung” ist die Stellung des Fahrzeugs auf der Fahrbahn in fahrbereitem Zustand: Reifen mit dem empfohlenen Luftdruck, Vorderräder in Geradeausstellung, alle für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Flüssigkeiten voll aufgefüllt, mit allen serienmäßig vom Hersteller mitgelieferten Ausrüstungsgegenständen, Fahrer- und Beifahrersitz mit einer Masse von je 75 kg belastet und Federung nach den Anweisungen des Herstellers eingestellt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h oder 35 km/h bei normalen Fahrbedingungen (Letzteres insbesondere bei Fahrzeugen mit aktiver Federung oder Einrichtungen zur automatischen Höhenregulierung).
1.3.
„Außenfläche” ist die Außenseite des Fahrzeugs vor den A-Säulen, einschließlich der Motorhaube, der Kotflügel, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und der sichtbaren Verstärkungsteile.
1.4.
„Abrundungsradius” ist der Radius eines Kreisbogens, der der Abrundung des betreffenden Teils am ähnlichsten ist.
1.5.
„Äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses” ist, bezogen auf die Seiten des Fahrzeugs, der Punkt, in dem eine zur Fahrzeuglängsmittelebene parallel liegende Vertikalebene die breiteste Stelle des Fahrzeugs berührt, und, bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs, der Punkt, in dem die senkrechte Fahrzeugquerebene die vorderen und hinteren Außenkanten berührt, wobei folgende überstehende Teile unberücksichtigt bleiben:

a)
Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,
b)
möglicherweise an den Rädern angebrachte Gleitschutzeinrichtungen,
c)
Rückspiegel,
d)
seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, vordere und hintere Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
e)
bezogen auf die Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs die an Stoßfängern, Anhängevorrichtungen und Auspuffrohren angebauten Teile.

1.6.
„Stoßfänger” bezeichnet die äußere Struktur des unteren Teils der Fahrzeugfront entsprechend der Typgenehmigung. Hierzu gehören alle Bauteile, die das Fahrzeug bei leichten Frontalkollisionen mit anderen Fahrzeugen schützen sollen, sowie alle daran befestigten Teile wie z. B. Kennzeichenhalterungen. Ausrüstungen, die nach Erteilung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht wurden und einen zusätzlichen Schutz der Fahrzeugfront bewirken sollen, gehören nicht hierzu.
1.7.
„Frontschutzsystem” bezeichnet eine selbstständige Struktur oder Strukturen, beispielsweise Rammschutzbügel ( „Kuhfänger” ) oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeugs über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
1.8.
„Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante” ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Fronthaubenoberfläche und einem 1000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene gehalten und um 50° nach hinten geneigt an der Frontfläche des Fahrzeugs entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Fronthaubenvorderkante hält, während sich sein unteres Ende 600 mm über der Fahrbahn befindet. Bei Fahrzeugen, deren Fronthaube in wesentlichen Teilen um 50° geneigt ist, so dass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das untere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, sind diese Berührungspunkte in diesen Positionen als Punkte der Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Ist die Fahrzeugfront so geformt, dass in bestimmten seitlichen Positionen das obere Ende des Richtstabs zuerst mit dem Fahrzeug in Berührung kommt, ist in diesen Positionen die in Punkt 1.13 definierte 1000-mm-Abwickellinie als Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante zu betrachten. Wird bei diesem Verfahren die Oberkante des Stoßfängers von dem Richtstab berührt, ist auch sie als Fronthaubenvorderkante im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.
1.9.
Die „obere Bezugslinie des Frontschutzsystems” bezeichnet die Obergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzsystem oder dem Fahrzeug. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der obersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzsystem oder der Fahrzeugfront (je nachdem, wo die Berührung erfolgt), wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 20° nach hinten geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems oder des Fahrzeugs bleibt.
1.10.
Die „untere Bezugslinie des Frontschutzsystems” bezeichnet die Untergrenze signifikanter Berührungspunkte zwischen einem Fußgänger und dem Frontschutzsystem oder dem Fahrzeug. Sie ist die geometrische Verbindungslinie der untersten Berührungspunkte zwischen einem 700 mm langen geraden Richtstab und dem Frontschutzsystem, wobei der Richtstab parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 25° nach vorne geneigt quer über die Vorderfront des Fahrzeugs geführt wird und dabei ständig in Kontakt mit der Standfläche und mit der Oberfläche des Frontschutzsystems oder des Fahrzeugs bleibt.
1.11.
Die „obere Höhe des Frontschutzsystems” ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.9 definierten „oberen Bezugslinie des Frontschutzsystems” , wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.
1.12.
Die „untere Höhe des Frontschutzsystems” ist der senkrechte Abstand zwischen der Standfläche und der in Absatz 1.10 definierten „unteren Bezugslinie des Frontschutzsystems” , wenn sich das Fahrzeug in seiner normalen Fahrstellung befindet.
1.13.
1000-mm-Abwickellinie ist die Linie, die das Ende eines 1000 mm langen flexiblen Maßbandes, das in einer senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und über die Vorderseite von vorderem Stoßfänger und Frontschutzsystem geführt wird, auf der Fronthaubenoberseite beschreibt. Das Band ist während der Bestimmung dieser Linie stramm zu halten. Dabei berührt ein Ende den Boden senkrecht unter der Vorderkante des Stoßfängers, das andere Ende berührt die Fronthaubenoberseite. Das Fahrzeug muss sich in normaler Fahrstellung befinden.
1.14.
Die „Bezugslinie der Frontschutzsystem-Vorderkante” ist die Ortslinie der Berührungspunkte zwischen der Vorderfläche des Frontschutzsystems und einem 1000 mm langen geraden Richtstab, der parallel zur senkrechten Längsebene des Fahrzeugs gehalten und um 50° nach hinten geneigt an der Frontschutzsystem-Vorderkante entlang geführt wird und dabei ständigen Kontakt mit der Frontschutzsystem-Vorderkante hält. Bei Fahrzeugen, deren Frontschutzsystem-Oberfläche in wesentlichen Teilen um 50° geneigt ist, sodass sie von dem Richtstab nicht in einem Punkt, sondern in mehreren Punkten oder linear berührt wird, ist die Bezugslinie mit einem um 40° nach hinten geneigten Richtstab zu bestimmen.
1.15.
Der „HPC-Wert” ( „Kopfbelastungskriterium” ) wird nach folgender Formel berechnet:

Dabei ist „a” die resultierende Beschleunigung im Schwerpunkt des Kopfes (m/s), ausgedrückt als ein Vielfaches von „g” , aufgezeichnet über der Zeit und gefiltert bei einer Kanalfrequenzklasse von 1000 Hz; t1 und t2 sind die beiden Zeitpunkte, die den Beginn und das Ende der Aufzeichnungsdauer markieren, für die der HPC-Wert ein Höchstwert zwischen dem ersten und dem letzten Augenblick der Berührung ist. HPC-Werte, für die das Zeitintervall (t1 — t2) mehr als 15 ms beträgt, bleiben bei der Berechnung des Höchstwertes unberücksichtigt.

2.
VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBAU

2.1.
Frontschutzsysteme

Die folgenden Vorschriften gelten sowohl für Frontschutzsysteme, die als Originalteile an Neufahrzeugen angebracht sind, als auch für Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an bestimmte Fahrzeuge in den Handel kommen.

Mit Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit Durchführung einer gleichwertigen Prüfung, die gemäß einer anderen Typgenehmigungsrichtlinie am Frontschutzsystem durchgeführt wurde, die Anforderungen gemäß Nummer 3 ganz oder teilweise erfüllt sind.

2.1.1.
Die Bauteile des Frontschutzsystems müssen so beschaffen sein, dass alle starren Oberflächen, die von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührt werden können, einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.
2.1.2.
Die Gesamtmasse des Frontschutzsystems einschließlich aller Träger und Halterungen darf nicht mehr als 1,2 % der Masse des Fahrzeugs, für das es konstruiert ist, höchstens jedoch 18 kg betragen.
2.1.3.
Ein an einem Fahrzeug angebrachtes Frontschutzsystem darf die in Nummer 1.8 definierte Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante an keinem Punkt um mehr als 50 mm in der Höhe überragen, gemessen in einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug in diesem Punkt.
2.1.4.
Das Frontschutzsystem darf die Breite des Fahrzeugs, an das es angebaut ist, nicht vergrößern. Beträgt die Gesamtbreite des Frontschutzsystems mehr als 75 % der Fahrzeugbreite, müssen die Enden des Frontschutzsystems nach innen auf die Außenfläche zu gebogen sein, um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entweder das Frontschutzsystem in die Karosserie einbezogen ist oder das Ende des Bügels so nach innen gebogen ist, dass es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und der Zwischenraum zwischen dem Rand des Frontschutzsystems und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt.
2.1.5.
Vorbehaltlich Nummer 2.1.4 darf der Zwischenraum zwischen den Bauteilen des Frontschutzsystems und der unter ihnen liegenden Außenfläche höchstens 80 mm betragen. Etwaige Unterbrechungen der allgemeinen Kontur der darunter liegenden Karosserie (wie z. B. Öffnungen in Gittern, Lufteinlässen usw.) bleiben unberücksichtigt.
2.1.6.
Um die Schutzwirkung des Fahrzeugstoßfängers zu erhalten, darf der Längsabstand zwischen dem vordersten Teil des Stoßfängers und dem vordersten Teil des Frontschutzsystems an keinem seitlichen Punkt des Fahrzeugs mehr als 50 mm betragen.
2.1.7.
Die Wirksamkeit des Stoßfängers darf durch das Frontschutzsystem nicht nennenswert vermindert werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nicht mehr als zwei vertikale und kein horizontales Bauteil den Stoßfänger überdecken.
2.1.8.
Das Frontschutzsystem darf nicht vor die Senkrechte geneigt sein. Die oberen Teile des Frontschutzsystems dürfen von der in Nummer 1.8 definierten Bezugslinie der Fronthaubenvorderkante aus (gemessen bei entferntem Frontschutzsystem) nicht mehr als 50 mm nach oben oder nach hinten (zur Windschutzscheibe hin) reichen. Jeder Messpunkt wird auf einer senkrechten Längsebene durch das Fahrzeug durch diesen Punkt bestimmt.
2.1.9.
Die Einhaltung der Anforderungen der anderen Richtlinien für die Fahrzeug-Typgenehmigung darf durch das Anbringen eines Frontschutzsystems nicht beeinträchtigt werden.
2.2.
Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten dürfen nur vertrieben, zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, wenn ihnen eindeutige Montageanleitungen und eine Liste der Fahrzeugtypen beigefügt sind, für die sie typgenehmigt sind. Die Montageanleitungen müssen spezielle Anbauanweisungen, einschließlich der jeweiligen Anbringungsart, für die Fahrzeuge enthalten, für die das Frontschutzsystem zugelassen ist; sie müssen es ferner ermöglichen, die zugelassenen Bauteile so an diesen Fahrzeugen anzubringen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Nummer 2.1 erfüllt sind.

3.
PRÜFVORSCHRIFTEN

3.1.
Frontschutzsysteme müssen, um zugelassen zu werden, folgende Prüfungen bestehen:
3.1.1.
Beinform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 21,0°, die größte Knie-Scherverschiebung höchstens 6,0 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 200 g betragen.
3.1.1.1.
Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für die Verwendung ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.1 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.1.1.1 oder der Nummer 3.1.1.1.2 ersetzt werden.
3.1.1.1.1.
Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Der größte dynamische Kniebeugewinkel darf höchstens 26,0°, die größte dynamische Knie-Scherverschiebung höchstens 7,5 mm und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung höchstens 250 g betragen.
3.1.1.1.2.
Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für den größten dynamischen Kniebeugewinkel, die größte Knie-Scherverschiebung und die am oberen Ende des Schienbeins gemessene Beschleunigung werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.
3.1.1.2.
Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems mehr als 500 mm beträgt, ist anstelle dieser Prüfung die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem gemäß Punkt 3.1.2 durchzuführen.
3.1.2.
Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 7,5 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 510 Nm nicht übersteigen.

Die Prüfung mit dem Hüftform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem ist durchzuführen, wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems im Stoßfängerbereich in der Prüfposition mehr als 500 mm beträgt.

3.1.2.1.
Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Frontschutzsystemen als selbstständige technische Einheiten für den Anbau ausschließlich an genau bezeichneten Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 t, die vor dem 1. Oktober 2005 typgenehmigt wurden, oder an Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t können die Bestimmungen der Nummer 3.1.2 durch die Bestimmungen entweder der Nummer 3.1.2.1.1 oder der Nummer 3.1.2.1.2 ersetzt werden.
3.1.2.1.1.
Die Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte darf 9,4 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment 640 Nm nicht übersteigen.
3.1.2.1.2.
Es werden Prüfungen am Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem und ohne angebautes Frontschutzsystem mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 40 km/h durchgeführt. Beide Prüfungen werden im Einvernehmen mit der zuständigen Prüfstelle an vergleichbaren Orten durchgeführt. Die Werte für die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls auftretenden Aufprallkräfte und für das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment werden aufgezeichnet. In jedem einzelnen Fall darf der für das Fahrzeug mit angebautem Frontschutzsystem gemessene Wert 90 % des für das Fahrzeug ohne angebautes Frontschutzsystem gemessenen Werts nicht übersteigen.
3.1.2.2.
Wenn die untere Höhe des Frontschutzsystems weniger als 500 mm beträgt, ist diese Prüfung nicht erforderlich.
3.1.3.
Hüftform-Schlagkörper gegen die Vorderkante des Frontschutzsystems. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h durchgeführt. Die Summe der an einem Punkt des Zeitintervalls im oberen und unteren Teil des Schlagkörpers auftretenden Aufprallkräfte sollte ein mögliches Ziel von 5,0 kN und das auf den Schlagkörper einwirkende Biegemoment einen möglichen Richtwert von 300 Nm nicht übersteigen. Beide Ergebnisse werden lediglich zu Überwachungszwecken aufgezeichnet.
3.1.4.
Kinder-/Kleiner Erwachsenenkopfform-Schlagkörper gegen das Frontschutzsystem. Diese Prüfung wird mit einer Aufprallgeschwindigkeit von 35 km/h unter Verwendung eines Kopfform-Schlagkörpers für Kinder/kleine Erwachsene mit einem Gewicht von 3,5 kg durchgeführt. Der aus dem Ergebnis der Zeitaufzeichnungen des Kopfform-Beschleunigungsmessers ermittelte HPC-Wert gemäß Nummer 1.15 darf in keinem Fall den Wert 1000 übersteigen.

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