ANHANG II RL 2005/66/EG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.
Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Ausstattung mit einem Frontschutzsystem.
1.1.1.
Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 wiedergegeben.
1.1.2.
Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives, mit einem Frontschutzsystem ausgestattetes Fahrzeug vorzuführen. Auf Anfrage des technischen Dienstes sind darüber hinaus spezifische Bauteile oder Muster der verwendeten Werkstoffe vorzulegen.
1.2.
Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für Frontschutzsysteme als selbstständige technische Einheiten.
1.2.1.
Ein Muster des gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Beschreibungsbogens ist in Anlage 2 wiedergegeben.
1.2.2.
Dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist ein Muster des zu genehmigenden Typs des Frontschutzsystems vorzulegen. Der Dienst darf, sollte er dies für notwendig erachten, weitere Muster anfordern. Auf den Mustern müssen die Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar und unauslöschbar angebracht sein. Es müssen Vorkehrungen für die spätere obligatorische Anbringung der EG-Typgenehmigungszeichen getroffen werden.

2.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1.
Muster der EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls anwendbar, gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG sind wiedergegeben in:

a)
Anlage 3 für Anträge gemäß Nummer 1.1,
b)
Anlage 4 für Anträge gemäß Nummer 1.2.

3.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

3.1.
Jedes Frontschutzsystem, das dem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
3.2.
Dieses Zeichen besteht aus:
3.2.1.
einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Kennziffer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
21
für Portugal
23
für Griechenland
IRL
für Irland
49
für Zypern
8
für die Tschechische Republik
29
für Estland
7
für Ungarn
32
für Lettland
36
für Litauen
50
für Malta
20
für Polen
27
für die Slowakische Republik
26
für Slowenien.
34
für Bulgarien
19
für Rumänien.

3.2.2.
In der Nähe des Rechtecks muss die „Grundgenehmigungsnummer” nach Nummer 4 der in Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer stehen, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 01.

Ein Sternchen nach der laufenden Nummer gibt an, dass für die Typgenehmigung des Frontschutzsystems eine der nach Anhang I Nummer 3.1.1.1 oder 3.1.2.1 optional zulässigen Beinform- oder Hüftform-Schlagkörperprüfungen durchgeführt wurde. Hat die Genehmigungsbehörde diese Option nicht zugelassen, so erscheint anstelle des Sternchens ein Leerzeichen.

3.3.
Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf dem Frontschutzsystem anzubringen, dass es unauslöschbar und auch nach dem Anbau an das Fahrzeug gut lesbar ist.
3.4.
Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 5 wiedergegeben.

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