Artikel 11 RL 2005/68/EG
Tätigkeitsplan
(1) Der in Artikel 6 Buchstabe b genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
- a)
- der Art der Risiken, die das Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
- b)
- der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
- c)
- den Grundzügen ihrer Retrozession;
- d)
- der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
- e)
- den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.
(2) Der Tätigkeitsplan muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu:
- a)
- den voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere den laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
- b)
- dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
- c)
- einer Bilanzprognose;
- d)
- den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.
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