Artikel 11 RL 2005/68/EG

Tätigkeitsplan

(1) Der in Artikel 6 Buchstabe b genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)
der Art der Risiken, die das Rückversicherungsunternehmen zu übernehmen gedenkt;
b)
der Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Zedenten zu schließen gedenkt;
c)
den Grundzügen ihrer Retrozession;
d)
der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
e)
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.

(2) Der Tätigkeitsplan muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu:

a)
den voraussichtlichen Verwaltungskosten, insbesondere den laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
b)
dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung;
c)
einer Bilanzprognose;
d)
den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.

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