Artikel 18 RL 2005/68/EG

Übertragung von Vertragsbestand

Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Rückversicherungsunternehmen, die in seinem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt.

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