Artikel 25 RL 2005/68/EG
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 24 steht einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den für die Rückversicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 24.
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