Artikel 31 RL 2005/68/EG

Pflichten des Wirtschaftsprüfers

(1) Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 84/253/EWG(*) zugelassene Person, die bei einem Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG(**), in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG(***) beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen betreffend dieses Unternehmen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die

a)
eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften darstellen, die die Zulassungsbedingungen regeln oder insbesondere auf die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden oder
b)
die Fortsetzung der Tätigkeit des Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigen oder
c)
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen.

Diese Person ist auch zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie in Wahrnehmung einer Aufgabe gemäß Unterabsatz 1 bei einem Unternehmen Kenntnis erhält, das sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindungen zu dem Rückversicherungsunternehmen hat, bei dem sie die genannte Aufgabe wahrnimmt.

(2) Die Weitergabe von in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen durch die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen an die zuständigen Behörden gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei Haftbarkeit nach sich.

Fußnote(n):

(*)

Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20).

(**)

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(***)

Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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