Artikel 40 RL 2005/68/EG
Betrag des Garantiefonds
(1) Ein Drittel der gemäß den Artikeln 37 bis 39 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und — mit Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bestandteilen.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.
Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Mindestgarantiefonds bei firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen mindestens 1 Mio. EUR betragen muss.
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