Artikel 47 RL 2005/68/EG

Rückversicherungsunternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften entsprechen

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Rückversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen. Gleichzeitig teilen sie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mit.

Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin die in dem Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran zu hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge in seinem Hoheitsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen von Rechtsdokumenten an die Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet möglich sind.

(2) Nach Absatz 1 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.