Artikel 54 RL 2005/68/EG
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht in der Gemeinschaft und die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern und Schwierigkeiten zu untersuchen, die sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergeben können.
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