ANHANG II RL 2005/68/EG

Die Anhänge I und II zu der Richtlinie 98/78/EG werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

ANHANG I

BERECHNUNG DER BEREINIGTEN SOLVABILITÄT VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1.
WAHL DER BERECHNUNGSMETHODE UND GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

A.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die bereinigte Solvabilität der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach einer der unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden berechnet wird. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die zuständigen Behörden die Anwendung einer anderen als der unter Ziffer 3 genannten Methoden als die von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählte Methode zulassen oder vorschreiben.
B.
Anteilmäßige Berechnung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das Beteiligungsunternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

Der Ausdruck „Anteil” bezeichnet entweder bei Anwendung der in Ziffer 3 beschriebenen Methode 1 oder 2 den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem Beteiligungsunternehmen gehalten wird, oder bei Anwendung der unter Ziffer 3 beschriebenen Methode 3 die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze.

Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der zuständigen Behörden allerdings ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so können eben diese Behörden zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Bestehen zwischen einigen der einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe angehörenden Unternehmen keine kapitalmäßigen Verflechtungen, bestimmt die zuständige Behörde, welcher Anteil berücksichtigt wird.

C.
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Solvabilitätselemente
C.1.
Allgemeine Behandlung der Solvabilitätselemente

Unabhängig von der gewählten Methode zur Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist dafür zu sorgen, dass die Verwendung der für die Berechnung der Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente bei den verschiedenen in diese Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck werden, sofern dies nicht bereits gemäß den unter Ziffer 3 beschriebenen Methoden vorgesehen ist, bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens folgende Beträge nicht berücksichtigt:

der Wert von Vermögensgegenständen des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in einem seiner verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen;

der Wert von Vermögensgegenständen eines mit dem betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte zulässige Solvabilitätselemente in anderen mit diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen.

C.2.
Behandlung bestimmter Solvabilitätselemente

Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts C.1 dürfen

Gewinnreserven und künftige Gewinne eines Lebensversicherungs- [oder Lebensrück] versicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist, sowie

gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, verbunden ist,

nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Deckung der Mindestsolvabilität dieses verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen. Gezeichnetes, jedoch nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das Beteiligungsunternehmen darstellt, ist ganz aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile des Beteiligungsversicherungs- oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind ebenfalls aus der Berechnung herauszunehmen.

Gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darstellen, sind, wenn sie demselben Beteiligungsversicherungs- bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen angehören, aus der Berechnung herauszunehmen.

C.3.
Übertragbarkeit

Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass außer den in Abschnitt C.2 genannten Elementen bestimmte andere Elemente, die grundsätzlich für die Berechnung der Solvabilitätsspanne eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Frage kommen, de facto nicht zur Deckung der geforderten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden können, so dürfen diese Elemente nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie für die Deckung der geforderten Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens herangezogen werden dürfen.

C.4.
Die Summe der in den Abschnitten C.2 und C.3 genannten Elemente darf die geforderte Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten.
D.
Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden zulässige Solvabilitätselemente, die aus der Gegenfinanzierung zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und

einem verbundenen Unternehmen,

einem Beteiligungsunternehmen,

einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner Beteiligungsunternehm enstammen, nicht berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden ferner zulässige Solvabilitätselemente eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, wenn sie aus der Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens stammen.

Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt zulässige Solvabilitätselemente des erstgenannten Unternehmens hält.

E.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Berechnung der bereinigten Solvabilität in denselben Zeitabständen vorgenommen wird wie die der Solvabilitätsspanne für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG. Die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.

2.
ANWENDUNG DER BERECHNUNGSMETHODEN

2.1.
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Die bereinigte Solvabilität wird nach den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs berechnet.

Die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit mehr als einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wird bei allen Methoden unter Einbeziehung aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnet.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Beteiligungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, welches wiederum Beteiligungsunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist) wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet.

Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die bereinigte Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu berechnen, wenn es sich bei diesem Unternehmen

um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder

um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt und sowohl die Versicherungs-Holdinggesellschaft als auch das verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die Berechnung miteinbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten können auch von einer Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens absehen, wenn es sich um ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, sofern sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten darauf geeinigt haben, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

In allen Fällen kann die Befreiung nur gewährt werden, wenn die zulässigen Solvabilitätselemente der in die Berechnung einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Überzeugung der zuständigen Behörden zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Solvabilität eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, mit dem Wert in die Berechnung einbezogen wird, den die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats ermittelt haben.

2.2.
Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft

Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, so wird die Lage dieser zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Versicherungsunternehmens mit berücksichtigt. Die betreffende Versicherungs-Holdinggesellschaft wird — ausschließlich für die Zwecke dieser entsprechend den grundlegenden Prinzipien und Methoden dieses Anhangs vorzunehmenden Berechnung — wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen von Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

2.3.
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Drittländern

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands beteiligt ist, wird dieses Unternehmen ausschließlich für die Zwecke der Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, wobei die grundlegenden Prinzipien und die Methoden dieses Anhangs Anwendung finden.

Unterliegt das verbundene Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer bestimmten Anforderung an die Solvabilität, die mit der geforderten Mindestsolvabilitätsspanne gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG oder 2005/68/EG unter Berücksichtigung der zur Deckung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente mindestens vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die von dem betreffenden Drittland vorgesehene Anforderung an die Solvabilität und die nach den Vorschriften dieses Drittlands zur Erfüllung dieser Anforderung zulässigen Solvabilitätselemente bei der Berechnung berücksichtigt werden.

2.4.
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierhäuser und Finanzinstitute

Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhaus oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, gelten die in Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, in Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG niedergelegten Bestimmungen über den Abzug solcher Beteiligungen sowie die Vorschriften, die den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, andere Methoden zu verwenden und derartige Beteiligungen nicht in Abzug zu bringen entsprechend.

2.5.
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmen von den für die Berechung der bereinigten Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elementen abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

3.
BERECHNUNGSMETHODEN

Methode 1: Abzugs- und Aggregationsmethode Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
i)
der Summe aus

a)
den für die Berechnung der Solvabilitätsspanne des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens in Frage kommenden Elementen und
b)
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens an den Elementen, die in die Berechnung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einfließen dürfen,

und

ii)
der Summe aus

a)
dem Buchwert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmen und
b)
der Mindestanforderung an die Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und
c)
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so wird der Wert dieser indirekt gehaltenen Beteiligung unter Berücksichtigung der Abfolge der jeweiligen Beteiligungen in den unter Ziffer ii Buchstabe a genannten Betrag einbezogen; in diesem Fall ist in den Betrag unter Ziffer i Buchstabe b und Ziffer ii Buchstabe c der dieser Beteiligung entsprechende Anteil an den zulässigen Solvabilitätselementen des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einzubeziehen. Methode 2: Abzugsmethode Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
i)
der Summe der zulässigen Solvabilitätselemente des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens

und

ii)
der Summe aus

a)
der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens bzw. Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und
b)
dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Zur Bewertung der zulässigen Solvabilitätselemente werden die Beteiligungen im Sinne dieser Richtlinie nach der Equity-Methode bewertet, die in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG wahlweise vorgesehen ist. Methode 3: Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. Die bereinigte Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechneten zulässigen Solvabilitätselementen und entweder
a)
der Summe aus der geforderten Mindestsolvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens oder Beteiligungsrückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an der geforderten Mindestsolvabilität der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätzen der Beteiligung, oder
b)
der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Anforderung an die Solvabilität.
Die Berechnung der zulässigen Solvabilitätselemente und der Solvabilitätsanforderungen auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgt anhand der Bestimmungen der Richtlinie 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG.

ANHANG II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN, DIE TOCHTERUNTERNEHMEN EINER VERSICHERUNGS-HOLDINGGESELLSCHAFT ODER EINES VERSICHERUNGS- ODER RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMENS EINES DRITTLANDS SIND

1.
Im Fall mehrerer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands sind und ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die in diesem Anhang beschriebene Methode in einheitlicher Weise angewandt wird.

Die zuständigen Behörden führen die zusätzliche Beaufsichtigung in den gleichen Zeitabständen durch, wie sie in den Richtlinien 73/239/EWG, 91/674/EWG, 2002/83/EG und 2005/68/EG für die Berechnung der Solvabilitätsspanne von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgesehen sind.

2.
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Berechnung gemäß diesem Anhang vorzunehmen, wenn

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen eines anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist und in die für dieses andere Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die im selben Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in die für eines dieser anderen Unternehmen gemäß diesem Anhang vorgenommene Berechnung einbezogen wird,

das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und ein anderes bzw. mehrere andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder dasselbe Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands als Mutterunternehmen haben und eine Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 geschlossen wurde, der zufolge die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß diesem Anhang durch die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wird.

In Fällen gestufter Beteiligungen (beispielsweise Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands, die sich ihrerseits im Besitz einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands befinden) können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, die Berechnungen gemäß diesem Anhang auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das eine Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands ist, vorzunehmen.

3.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands Berechnungen analog zu den in Anhang I beschriebenen vorgenommen werden.

Analog heißt in diesem Fall, dass auf der Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft bzw. des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittlands die grundlegenden Prinzipien und Methoden des Anhangs I angewandt werden.

Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das

eine Solvabilitätsanforderung von Null gilt, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt,

eine Solvabilitätsanforderung gilt, die gemäß den in Anhang I Nummer 2.3 genannten Prinzipien festgelegt wird, wenn es sich um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlands handelt,

und für das in Bezug auf die zulässigen Solvabilitätselemente die Bedingungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 27 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2005/68/EG gelten.

4.
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Wenn die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung notwendigen Informationen in Bezug auf ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den zuständigen Behörden — aus welchen Gründen auch immer — nicht zur Verfügung stehen, so wird der Buchwert des betreffenden Unternehmens in dem Beteiligungsversicherungsunternehmen von den Solvabilitätselementen abgezogen, die für die in diesem Anhang vorgesehene Berechnung herangezogen werden dürfen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als zulässiges Solvabilitätselement herangezogen werden.

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