ANHANG III RL 2005/78/EG

ÜBEREINSTIMMUNG VON IN BETRIEB BEFINDLICHEN FAHRZEUGEN/MOTOREN

1.
ALLGEMEINES

1.1. Bei Typgenehmigungen, die im Hinblick auf Emissionen erteilt werden, müssen Regelungen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der üblichen Einsatzdauer eines Motors in einem schweren Nutzfahrzeug unter üblichen Betriebsbedingungen getroffen werden (Übereinstimmung bestimmungsgemäß eingesetzter und ordnungsgemäß gewarteter in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren).

1.2. Für die Zwecke dieser Richtlinie müssen diese Regelungen für Fahrzeuge oder Motoren, die gemäß der Zeilen B1, B2 oder C der Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG typgenehmigt werden, über den Zeitraum der in Artikel 3 dieser Richtlinie definierten Lebensdauer der Fahrzeuge oder Motoren überprüft werden.

1.3. Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde vorgelegt hat, die das Emissionsschutzniveau einer Reihe von repräsentativen Fahrzeugen oder Motoren prüft, deren Typgenehmigung der Hersteller besitzt. Abbildung 1 zeigt einen Überblick über den Ablauf der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren.

2.
PRÜFVORSCHRIFTEN

2.1. Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren wird von der Typgenehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Informationen des Herstellers ähnlich den Verfahren von Artikel 10 Absätze 1 und 2 und von Anhang X Nummern 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG durchgeführt. Alternativ zulässig sind Berichte des Herstellers über Überwachungsmaßnahmen während des Betriebs, Überwachungsprüfungen durch die Typgenehmigungsbehörde und/oder Informationen über von einem Mitgliedstaat durchgeführte Überwachungsprüfungen. Die dabei geltenden Verfahren werden in Nummer 3 beschrieben.

3.
PRÜFVERFAHREN

3.1. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren wird von der Typgenehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchgeführt. Der Bericht des Herstellers über die Betriebsüberwachung sollte sich auf die Prüfung von Motoren oder Fahrzeugen im Betrieb mithilfe erprobter und geeigneter Prüfprotokolle beziehen. Der Bericht muss u. a. folgende Angaben enthalten (siehe Nummern 3.1.1 bis 3.1.13):

3.1.1. Name und Anschrift des Herstellers;

3.1.2. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen;

3.1.3. die in den Herstellerinformationen enthaltene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge;

3.1.4. gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Motorentypen, d. h. die Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems;

3.1.5. die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für die Fahrzeuge gelten, die mit einem zu prüfenden Motor ausgerüstet sind;

3.1.6. die für diese Motortypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen);

3.1.7. Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe von Motor-Typgenehmigungen, die unter die Herstellerinformationen fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert);

3.1.8. der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Herstellerinformationen bezieht;

3.1.9. der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Motoren (z. B. „Fahrzeuge oder Motoren, die im Kalenderjahr 2005 gebaut wurden” );

3.1.10. das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren, einschließlich:

3.1.10.1. Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge oder Motoren

3.1.10.2. Kriterien für Annahme und Ablehnung der Fahrzeuge oder Motoren

3.1.10.3. Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen

3.1.10.4. Kriterien des Herstellers für die Annahme/Ablehnung der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren

3.1.10.5. Geografische(s) Gebiet(e), in dem (denen) der Hersteller Informationen erfasst hat

3.1.10.6. Umfang der Probe und angewendeter Stichprobenplan;

3.1.11. die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren, einschließlich:

3.1.11.1. Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Motoren. Die Identifizierung umfasst:

Modellbezeichnung

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN)

Motor-Identifizierungsnummer

amtliches Kennzeichen des mit einem zu prüfenden Motor ausgerüsteten Fahrzeugs

Herstellungsdatum

Region, in der es benutzt wird (sofern bekannt), sowie

Nutzungsart des Fahrzeugs (sofern bekannt), z. B. innerstädtische Transporte, Langstreckeneinsatz usw;

3.1.11.2. Grund (Gründe) dafür, dass ein Fahrzeug oder Motor nicht in die Probe aufgenommen wird (z. B. Fahrzeug weniger als ein Jahr in Betrieb, unsachgemäße emissionsrelevante Wartung, Anzeichen der Verwendung eines Kraftstoffs mit einem höheren Schwefelgehalt als für den normalen Fahrzeugbetrieb erforderlich, emissionsmindernde Einrichtungen stimmen nicht mit Typgenehmigung überein). Die Gründe für die Nicht-Berücksichtigung müssen untermauert werden (z. B. Angabe der Art des Verstoßes gegen Wartungsvorschriften). Ein Fahrzeug darf nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden, weil die AECS möglicherweise zu häufig aktiviert war;

3.1.11.3. Einzelheiten der emissionsrelevanten Wartung jedes Motors der Probe (einschließlich Nachbesserungen);

3.1.11.4. Einzelheiten der an jedem Motor der Probe vorgenommenen Reparaturen (sofern bekannt);

3.1.11.5. Prüfdaten, einschließlich:
a)
Prüfdatum
b)
Ort der Prüfung
c)
gegebenenfalls Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs mit einem zu prüfenden Motor
d)
technische Daten des Prüfkraftstoffs (z. B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff)
e)
Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands)
f)
Einstellungen des Prüfstands (z. B. Einstellung der Leistung)
g)
Ergebnisse der ESC-, ELR- und ETC-Emissionsprüfungen nach Nummer 4 dieses Anhangs. Es sind mindestens fünf Motoren zu prüfen.
h)
Alternativ zu den in g) genannten Prüfungen können Prüfungen mit einem anderen Protokoll durchgeführt werden. Die Aussagekraft einer solchen Prüfung der Funktionsfähigkeit muss vom Hersteller in Verbindung mit dem Typgenehmigungsverfahren (Nummern 3 und 4 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG) belegt werden;

3.1.12. Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems.

3.1.13. Aufzeichnung der Erfahrungen mit der Verwendung eines sich verbrauchenden Reagens. In den Berichten sollte u. a. (aber nicht ausschließlich) eingegangen werden auf die Erfahrungen des Herstellers mit Einfüllen, Nachfüllen und Verbrauch des Reagens, dem Verhalten der Füllvorrichtung und insbesondere der Häufigkeit der Aktivierung des Drehmomentbegrenzers im Betrieb sowie dem Auftreten anderer Defekte, der Aktivierung des Störungsmelders und der Speicherung eines Fehlercodes für fehlendes Reagens.

3.1.13.1. Der Hersteller muss Berichte über den Betrieb und Mängelberichte vorlegen. Der Hersteller muss über Haftungsansprüche und deren Art, Aktivierung/Deaktivierung des Störungsmelders während des Gebrauchs und die Speicherung eines Fehlercodes für fehlendes Reagens sowie die Aktivierung/Deaktivierung des Drehmomentbegrenzers (siehe Anhang I, Nummer 6.5.5 der Richtlinie 2005/55/EG) Auskunft erteilen.

3.2. Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Betriebsleistung unter normalen Verwendungsbedingungen während der Einsatzdauer gemäß Artikel 3 beurteilt werden kann, und sie müssen repräsentativ für die geografische Marktdurchdringung des Herstellers sein.

3.3. Der Hersteller kann die Betriebsüberwachung mit weniger Motoren/Fahrzeugen als gemäß Nummer 3.1.11.5 Buchstabe g vorgesehen durchführen und stattdessen das in Nummer 3.1.11.5 Buchstabe h erwähnte Verfahren anwenden. Dies könnte damit begründet werden, dass die Motorenfamilie(n), über die Bericht erstattet wird, zu klein ist (sind). Die Typgenehmigungsbehörde muss den Bedingungen im Vorfeld zustimmen.

3.4. Auf der Grundlage des in diesem Abschnitt erwähnten Überwachungsberichts wird die Typgenehmigungsbehörde entweder

beschließen, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Motortyps oder einer in Betrieb befindlichen Motorenfamilie zufrieden stellend ist, und keine weiteren Schritte unternehmen;

beschließen, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen und zusätzliche Informationen und/oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern. Solche zusätzlichen Prüfdaten können, je nach Typgenehmigung des Motors, die Ergebnisse der ESC-, ELR-, und ETC-Prüfungen oder anderer bewährter Verfahren gemäß Punkt 3.1.11.5 Buchstabe (h) umfassen;

beschließen, dass die Übereinstimmung einer in Betrieb befindlichen Motorenfamilie nicht zufrieden stellend ist, und die Bestätigungsprüfung einer Stichprobe von Motoren dieser Motorenfamilie gemäß Nummer 5 dieses Anhangs veranlassen.

3.5. Ein Mitgliedstaat kann seine Überwachungsprüfungen gemäß dem in diesem Abschnitt erläuterten Prüfverfahren durchführen und dokumentieren. Aufgezeichnet werden können Informationen über die Beschaffung, die Wartung und über die Beteiligung des Herstellers an den Maßnahmen. Außerdem kann der Mitgliedstaat alternative Emissionsprüfprotokolle gemäß Nummer 3.1.11.5 Buchstabe h anwenden.

3.6. Die Typgenehmigungsbehörde kann sich bei ihren Entscheidungen gemäß Nummer 3.4 auf von einem Mitgliedstaat durchgeführte und dokumentierte Überwachungsprüfungen stützen.

3.7. Wenn der Hersteller eine freiwillige Abhilfemaßnahme durchführen möchte, muss er der Typgenehmigungsbehörde und dem (den) Mitgliedstaat(en) berichten, wo die betroffenen Motoren/Fahrzeuge betrieben werden. Seinen Bericht muss der Hersteller zugleich mit seinem Beschluss zur Durchführung der Abhilfemaßnahme vorlegen. Darin hat er die Maßnahme im Einzelnen zu erläutern und anzugeben, welche Gruppen von Motoren/Fahrzeugen betroffen sind; außerdem hat er nach Beginn der Maßnahme regelmäßig Bericht zu erstatten. Dabei kann er sich auf die Angaben in Nummer 7 dieses Anhangs stützen.

4.
EMISSIONSPRÜFUNGEN

4.1. Aus der Motorenfamilie wird ein Motor ausgewählt, der in den ESC- und ETC-Prüfzyklen auf Abgas- und Partikelemissionen und im ELR-Prüfzyklus auf Rauchentwicklung geprüft wird. Der Motor muss für den bei diesem Motorentyp zu erwartenden Verwendungszweck typisch sein und einem Fahrzeug in Normalbetrieb entstammen. Die Beschaffung, Prüfung und wiederherstellende Wartung des Motors/Fahrzeugs muss unter Verwendung eines Protokolls gemäß Nummer 3 durchgeführt und dokumentiert werden. Der Motor muss dem in Nummer 4 von Anhang II genannten Prüfprogramm unterzogen worden sein.

4.2. Die Emissionswerte aus den ESC-, ETC- und ELR-Prüfungen müssen auf gleich viele Dezimalstellen angegeben werden, wie für den Schadstoff-Grenzwert gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG vorgesehen, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr.

5.
BESTÄTIGUNGSPRÜFUNGEN

5.1 Bestätigungsprüfungen dienen der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einer Motorenfamilie.

5.1.1. Ist die Typgenehmigungsbehörde mit dem Bericht des Herstellers über seine Betriebsüberwachung gemäß Nummer 3.4 nicht zufrieden oder liegt ihr der Nachweis vor, dass die Konformitätsprüfung im Betrieb, z. B. gemäß Nummer 3.5, nicht zufrieden stellend ist, kann sie den Hersteller verpflichten, eine Bestätigungsprüfung durchzuführen. Die Typgenehmigungsbehörde untersucht den Bericht des Herstellers über die Bestätigungsprüfung.

5.1.2. Die Typgenehmigungsbehörde kann selbst Bestätigungsprüfungen durchführen.

5.2. Die Bestätigungsprüfung sollte aus den erforderlichen ESC-, ETC- und ELR-Prüfungen gemäß Nummer 4 bestehen. Die zu prüfenden repräsentativen Motoren sind aus Fahrzeugen auszubauen, die unter normalen Bedingungen verwendet werden. Alternativ dazu kann der Hersteller nach Abstimmung mit der Behörde emissionsmindernde Einrichtungen aus Fahrzeugen im Betrieb prüfen, die aus diesen ausgebaut und an den (die) zu prüfenden, ordnungsgemäß betriebenen repräsentativen Motor(en) angebaut worden sind. Für beide Prüfungsreihen sind dieselben Sätze von emissionsmindernden Einrichtungen auszuwählen. Die Auswahl ist zu begründen.

5.3. Ein Prüfergebnis kann als nicht zufrieden stellend betrachtet werden, wenn bei Prüfungen an zwei oder mehr Motoren derselben Familie die geltenden Grenzwerte bei einem regulierten Schadstoff gemäß Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG deutlich überschritten wurden.

6.
ABHILFEMASSNAHMEN

6.1. Ist die Typgenehmigungsbehörde nicht mit den vom Hersteller gelieferten Informationen oder Prüfdaten zufrieden und hat sie gemäß Nummer 5 Bestätigungsprüfungen des Motors durchgeführt oder stützt sie sich auf Bestätigungsprüfungen eines Mitgliedstaats (siehe Nummer 6.3) und ist es sicher, dass der Motorentyp nicht den Anforderungen entspricht, so fordert sie den Hersteller dazu auf, einen Plan für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu unterbreiten.

6.2. In diesem Fall werden die in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG [oder der Neufassung der Rahmenrichtlinie] genannten Maßnahmen gemäß Nummer 8 auf im Betrieb befindliche Motoren desselben Fahrzeugtyps ausgedehnt, die vermutlich dieselben Mängel aufweisen. Damit er gültig wird, muss der Plan für Abhilfemaßnahmen des Herstellers von der Typgenehmigungsbehörde bewilligt werden. Für die Ausführung des Abhilfeplans wie gebilligt ist der Hersteller verantwortlich. Die Typgenehmigungsbehörde muss binnen 30 Tagen ihre Entscheidung den Mitgliedstaaten mitteilen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der gleiche Mängelbeseitigungsplan auf alle Motoren desselben Typs angewendet wird, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind.

6.3. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Motortyp nicht den Vorschriften dieses Anhangs entspricht, muss er unverzüglich den Mitgliedstaat benachrichtigen, der die ursprüngliche Typgenehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt hat. Anschließend teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG dem Hersteller mit, dass der Motortyp den Anforderungen nicht entspricht und dass er Abhilfemaßnahmen treffen muss. Der Hersteller legt der Behörde binnen zwei Monaten nach der Benachrichtigung einen Plan zur Behebung der Mängel vor, der im Wesentlichen den Vorschriften von Nummer 7 entsprechen sollte. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert danach innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung Einvernehmen zu erzielen. Stellt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG eingeleitet.

7.
MÄNGELBESEITIGUNGSPLAN

7.1. Der gemäß Nummer 6.1 vorgesehene Mängelbeseitigungsplan ist bei der Typgenehmigungsbehörde spätestens 60 Arbeitstage nach der Benachrichtigung gemäß Nummer 6.1 einzureichen. Die Typgenehmigungsbehörde erklärt binnen 30 Arbeitstagen, ob sie den Mängelbeseitigungsplan genehmigt oder ablehnt. Kann der Hersteller der zuständigen Typgenehmigungsbehörde jedoch überzeugend nachweisen, dass zur Untersuchung der Nichtübereinstimmung weitere Zeit erforderlich ist, damit ein Mängelbeseitigungsplan unterbreitet werden kann, so wird eine Verlängerung gewährt.

7.2. Die Maßnahmen müssen sich auf alle Motoren beziehen, die vermutlich denselben Defekt haben. Es ist zu prüfen, ob die Typgenehmigungsunterlagen geändert werden müssen.

7.3. Der Hersteller stellt eine Kopie aller Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mängelbeseitigungsplan zur Verfügung. Er führt ferner Buch über die Rückrufaktion und erstattet der Typgenehmigungsbehörde regelmäßig Bericht über den Stand der Aktion.

7.4. Der Mängelbeseitigungsplan schließt Anforderungen gemäß den Nummern 7.4.1 bis 7.4.11 ein. Der Hersteller gibt dem Plan eine eindeutige identifizierende Bezeichnung oder Nummer.

7.4.1. Eine Beschreibung jedes in den Mängelbeseitigungsplan einbezogenen Motortyps.

7.4.2. Eine Beschreibung der spezifischen Änderungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Veränderungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung des Motors herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen zur Korrektur der Nichteinhaltung zugrunde liegen.

7.4.3. Eine Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeug- oder Motorbesitzer über die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unterrichten will.

7.4.4. Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Benutzung, die der Hersteller zur Vorbedingung macht, damit Reparaturen im Rahmen des Mängelbeseitigungsplans durchgeführt werden, sowie eine Erklärung der Gründe, die den Hersteller zu diesen Vorbedingungen veranlassen. Wartungs- und Benutzungsbedingungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie nachweislich mit der Nichteinhaltung und der Mängelbeseitigung im Zusammenhang stehen.

7.4.5. Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Motorbesitzer vorgehen müssen, damit die Nichteinhaltung korrigiert wird. Dazu gehören das Datum, nach dem die Mängelbeseitigung vorgenommen werden kann, die veranschlagte Zeit, die die Werkstatt zur Reparatur benötigt, und die Angabe der entsprechenden Reparaturstätte. Die Reparatur ist binnen einer angemessenen Frist nach der Anlieferung des Fahrzeugs zügig vorzunehmen.

7.4.6. Eine Kopie der dem Fahrzeughalter übermittelten Informationen.

7.4.7. Eine kurze Beschreibung des Systems, nach dem der Hersteller vorgehen will, um eine angemessene Versorgung mit Bauteilen oder Systemen zur Durchführung der Mängelbeseitigungsaktion sicherzustellen. Es ist anzugeben, wann die Versorgung mit Bauteilen oder Systemen ausreichend ist, um die Maßnahmen einzuleiten.

7.4.8. Eine Kopie aller Anweisungen, die an das Reparaturpersonal übermittelt werden sollen.

7.4.9. Eine Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Fahrverhalten und die Sicherheit jedes unter den Mängelbeseitigungsplan fallenden Motortyps, einschließlich der Daten, technischen Untersuchungen usw., die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegen.

7.4.10. Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die die Typgenehmigungsbehörde zur Beurteilung des Mängelbeseitigungsplans nach vernünftigem Ermessen gegebenenfalls für erforderlich hält.

7.4.11. Gehört zu dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion, so ist der Typgenehmigungsbehörde eine Beschreibung der Methode zur Aufzeichnung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, so ist ein Exemplar vorzulegen.

7.5. Vom Hersteller kann verlangt werden, dass er angemessen konzipierte und notwendige Prüfungen an Bauteilen und Motoren, an denen die vorgeschlagene Veränderung, Reparatur oder Neuerung vorgenommen wurde, durchführt, um die Wirksamkeit des Austausches, der Reparatur oder der Änderung nachzuweisen.

7.6. Der Hersteller hat über jeden zurückgerufenen und reparierten Motor und die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat, Buch zu führen. Die Typgenehmigungsbehörde hat auf Anfrage während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Durchführung des Mängelbeseitigungsplans Zugang zu den Aufzeichnungen.

7.7. Reparaturen und/oder Änderungen oder die Hinzufügung neuer Einrichtungen werden in einer Bescheinigung vermerkt, die der Hersteller dem Eigentümer des Motors aushändigt.

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