ANHANG II RL 2005/78/EG

VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT DER EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN

1.
EINLEITUNG

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Auswahl von Motorenfamilien beschrieben, die für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren ausgewählt werden. Solche Verschlechterungsfaktoren werden auf die gemessenen Emissionen von Motoren angewendet, die regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Emissionen während der gesamten Dauerhaltbarkeitsfrist des Fahrzeugs, in dem der Motor installiert ist, den geltenden Emissionsgrenzwerten gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG entsprechen. Außerdem enthält dieser Anhang Bestimmungen zur emissionsrelevanten und nicht emissionsrelevanten Wartung von Motoren, die einem Prüfprogramm unterzogen werden. Diese Wartungsarbeiten werden an im Betrieb befindlichen Motoren ausgeführt, und ihre Ergebnisse werden den Besitzern neuer Motoren für schwere Nutzfahrzeuge mitgeteilt.

2.
AUSWAHL DER MOTOREN ZUR BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN

2.1. Aus der gemäß Nummer 8.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG festgelegten Motorenfamilie werden Motoren für die Emissionsprüfung zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren für die Dauerhaltbarkeit entnommen.

2.2. Motoren aus verschiedenen Motorenfamilien können nach der Art ihres Abgasnachbehandlungssystems in weiteren Motorenfamilien zusammengefasst werden. Wenn der Hersteller Motoren, die sich hinsichtlich Anzahl und Anordnung der Zylinder unterscheiden, sich jedoch hinsichtlich technischer Merkmale und Installation des Abgasnachbehandlungssystems ähneln, in einer Motorenfamilie zusammenfassen möchte, muss er der Genehmigungsbehörde Daten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Emissionen dieser Motoren ähnlich sind.

2.3. Der Motorenhersteller wählt gemäß den Kriterien für die Auswahl von Motoren in Nummer 8.2 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG einen Motor aus, der für das Abgasnachbehandlungssystem repräsentativ ist; dieser wird über die in Nummer 3.2 dieses Anhangs festgelegte Betriebsdauer geprüft; vor Aufnahme der Prüfungen ist die Typgenehmigungsbehörde über den ausgewählten Motor zu informieren.

2.3.1. Falls die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass es günstiger ist, den schlechtesten Emissionswert des Abgasnachbehandlungssystems der Motorenfamilie anhand eines anderen Motors zu bestimmen, so ist der Prüfmotor von der Genehmigungsbehörde und dem Hersteller gemeinsam auszuwählen.

3.
BESTIMMUNG DER VERSCHLECHTERUNGSFAKTOREN FÜR DIE DAUERHALTBARKEIT

3.1.
Allgemeines

Die für eine Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems geltenden Verschlechterungsfaktoren werden von den ausgewählten Motoren abgeleitet, wobei ein Verfahren zur Bestimmung der Kilometerleistung und der Betriebsdauer angewendet wird, das die regelmäßige Prüfung auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel (ESC- und ETC-Prüfungen) umfasst.

3.2.
Programm für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer

Prüfungen über eine bestimmte Betriebsdauer kann der Hersteller entweder anhand eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit dem gewählten Stamm-Motor oder anhand des Betriebs des gewählten Stamm-Motors auf dem Prüfstand durchführen.

3.2.1.
Prüfung im Betrieb und Prüfung auf dem Prüfstand

3.2.1.1. Der Hersteller bestimmt nach den Regeln der Technik Form und Umfang der Kilometerleistung und der Betriebsdauer für die Motoren.

3.2.1.2. Der Hersteller legt fest, wann der Motor nach den ESC- und ETC-Prüfungen auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel geprüft wird.

3.2.1.3. Für alle Motoren einer Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems gilt ein und dasselbe Betriebsprogamm.

3.2.1.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde braucht an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (entweder ESC- oder ETC-Prüfung) durchgeführt zu werden; der andere Prüfzyklus ist dann lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchzuführen.

3.2.1.5. Die Betriebsprogramme können bei Motoren verschiedener Motorenfamilien hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems unterschiedlich sein.

3.2.1.6. Betriebsprogramme können kürzer als die Nutzungsdauer sein, vorausgesetzt, dass die Anzahl der Prüfpunkte eine korrekte Hochrechnung der Prüfergebnisse gemäß Nummer 3.5.2 zulässt. Die Abstände zwischen den Prüfungen dürfen jedoch in keinem Fall die in der Tabelle in Nummer 3.2.1.8 angegebenen unterschreiten.

3.2.1.7 Der Hersteller muss die gültige Entsprechung zwischen dem Mindest-Service-Intervall (Kilometerleistung) und den Stunden auf dem Prüfstand angeben, z. B. die Korrelation des Kraftstoffverbrauchs oder das Verhältnis zwischen Fahrzeuggeschwindigkeit und Motordrehzahl.

3.2.1.8. Mindest-Prüfintervalle
Fahrzeugklasse, für die der Motor bestimmt istMindest-Prüfintervall

Dauerhaltbarkeit

(Artikel dieser Richtlinie)

Fahrzeuge der Klasse N1100000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse N2125000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 16 t125000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 16 t167000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Fahrzeuge der Klasse M2100000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen I, II, A und B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t125000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Fahrzeuge der Klasse M3, Unterklassen III und B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t167000 kmArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

3.2.1.9. Das Programm für die Prüfung im Betrieb ist im Antrag auf Typgenehmigung ausführlich zu beschreiben und vor Aufnahme der Prüfungen der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen.

3.2.2. Falls die Typgenehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass bei den ESC- und ETC-Prüfungen zusätzliche Messungen zwischen den vom Hersteller bestimmten Prüfpunkten erforderlich sind, teilt sie dies dem Hersteller mit. Der Hersteller muss dann die Programme für die Prüfung im Betrieb oder auf dem Prüfstand überarbeiten und von der Genehmigungsbehörde billigen lassen.

3.3.
Motorenprüfung

3.3.1.
Beginn des Prüfbetriebs

3.3.1.1. Für jede Motorenfamilie hinsichtlich des Abgasnachbehandlungssystems ermittelt der Hersteller, nach wie vielen Stunden Einfahrzeit sich das Betriebsverhalten des Abgasnachbehandlungssystems stabilisiert hat. Falls von der Genehmigungsbehörde gefordert, muss ihr der Hersteller die bei der Ermittlung dieses Wertes zugrunde gelegten Daten und Berechnungen vorlegen. Wahlweise kann der Hersteller den Motor 125 Stunden lang betreiben, um das Abgasnachbehandlungssystem zu stabilisieren.

3.3.1.2. Die Stabilisierungsphase gemäß 3.3.1.1 gilt als Beginn des Prüfbetriebs.

3.3.2.
Prüfung über die Betriebsdauer

3.3.2.1. Nach der Stabilisierung wird der Motor gemäß dem vom Hersteller gewählten und in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfprogramm betrieben. Der Motor wird regelmäßig zu den vom Hersteller und gegebenenfalls von der Genehmigungsbehörde gemäß 3.2.2 im Prüfprogramm festgelegten Zeitpunkten den ESC- und ETC-Prüfungen auf gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel unterzogen. Ist bezüglich Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt wird, muss der jeweils andere Prüfzyklus am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt werden.

3.3.2.2. Während des Prüfbetriebs sind gemäß Nummer 4 Wartungsarbeiten am Motor durchzuführen.

3.3.2.3. Während des Prüfbetriebs können außerplanmäßige Wartungsarbeiten am Motor vorgenommen werden, wenn beispielsweise das OBD-System eine Störung erkannt hat, die zur Aktivierung des Störungsmelders (MI) geführt hat.

3.4.
Berichterstattung

3.4.1. Die Ergebnisse sämtlicher während des Prüfbetriebs durchgeführter Emissionsprüfungen (ESC und ETC) sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Erklärt der Hersteller eine Emissionsprüfung für ungültig, so muss er dies begründen. In einem solchen Fall ist innerhalb der nächsten 100 Stunden Betriebsdauer eine weitere Prüfreihe mit ESC- und ETC-Tests durchzuführen.

3.4.2. Immer wenn ein Hersteller einen Motor über eine bestimmte Betriebsdauer zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren prüft, hat er alle Informationen über alle während des Programms am Motor durchgeführten Emissionsprüfungen und Wartungsarbeiten aufzuzeichnen. Diese Informationen sind der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Ergebnissen der im Rahmen des Prüfprogramms durchgeführten Emissionsprüfungen zu übergeben.

3.5.
Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren

3.5.1. Für jeden in den ESC- und ETC-Prüfungen gemessenen Schadstoff und an jedem Prüfpunkt des Prüfprogramms ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse eine „Best-fit” -Regressionsanalyse vorzunehmen. Für jeden Schadstoff sind die Ergebnisse auf so viele Dezimalstellen anzugeben, wie der Schadstoff-Grenzwert gemäß den Tabellen in Nummer 6.2.1 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG vorsieht, sowie zusätzlich auf eine Dezimalstelle mehr. Ist gemäß Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt wird, so ist die Regressionsanalyse nur anhand der Ergebnisse der am jeweiligen Prüfpunkt durchgeführten Prüfung vorzunehmen.

3.5.2. Ausgehend von der Regressionsanalyse berechnet der Hersteller die Emissionswerte für jeden Schadstoff zu Beginn des Prüfbetriebs und während der für den Motor geltenden Nutzlebensdauer durch Extrapolation der Regressionsgleichung gemäß Nummer 3.5.1.

3.5.3. Bei nicht mit einem Abgasnachbehandlungssystem ausgerüsteten Motoren ist der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff die Differenz zwischen den Emissionswerten während der Nutzungsdauer und am Beginn des Prüfbetriebs. Bei Motoren mit einem Abgasnachbehandlungssystem ist der Verschlechterungsfaktor für jeden Schadstoff das Verhältnis zwischen den Emissionswerten während der Nutzungsdauer und am Beginn des Prüfbetriebs. Ist gemäß Nummer 3.2 vereinbart worden, dass an jedem Prüfpunkt nur ein Prüfzyklus (ESC oder ETC) durchgeführt werden soll und der jeweils andere Prüfzyklus lediglich am Anfang und am Ende des Prüfprogramms durchgeführt wird, so gilt der für den durchgängigen Prüfzyklus errechnete Verschlechterungsfaktor auch für den jeweils anderen Prüfzyklus, vorausgesetzt, dass das Verhältnis der am Anfang und am Ende des Prüfprogramms gemessenen Werte ähnlich ist.

3.5.4. Die Verschlechterungsfaktoren für alle Schadstoffe während der entsprechenden Prüfzyklen werden in Nummer 1.5 von Anlage 1 zu Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aufgezeichnet.

3.6. Als Alternative zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren mittels eines Prüfprogramms können Motorenhersteller folgende Verschlechterungsfaktoren heranziehen:
MotortypPrüfzyklusCOHCNMHCCH4NOxPM
Dieselmotor(1)ESC1,11,051,051,1
ETC1,11,051,051,1
Gasmotor(1)ETC1,11,051,051,21,05

3.6.1. Der Hersteller kann die für einen Motor oder eine Kombination aus Motor und Abgasnachbehandlungssystem ermittelten Verschlechterungsfaktoren auf andere Motoren oder Kombinationen aus Motor und Abgasnachbehandlungssystem übertragen, die nicht zu derselben Motorenfamilie gemäß Nummer 2.1 gehören. In einem solchen Fall muss der Hersteller der Genehmigungsbehörde beweisen, dass für den Basismotor oder die Motor/Abgasnachbehandlungs-Kombination, auf die die Verschlechterungsfaktoren übertragen werden, dieselben technischen Merkmale und dieselben Vorschriften für den Einbau im Fahrzeug gelten und dass die Emissionen dieses Motors oder dieser Kombination ähnlich sind.

3.7.
Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion

3.7.1. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte wird gemäß Nummer 9 von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG überprüft.

3.7.2. Anlässlich der Typgenehmigung kann der Hersteller zugleich auch die Schadstoffemissionen vor Anbringung eines Abgasnachbehandlungssystems messen. Dabei kann der Hersteller für den Motor und für das Abgasnachbehandlungssystem separate informelle Verschlechterungsfaktoren ausarbeiten, die er als Hilfe für die Prüfung am Ende der Fertigungsstraße verwenden kann.

3.7.3. Für die Zwecke der Typgenehmigung dürfen nur die vom Hersteller gemäß den Nummern 3.6.1 oder 3.5 ermittelten Verschlechterungsfaktoren in Nummer 1.4 von Anlage 1 zu Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aufgezeichnet werden.

4.
WARTUNGSARBEITEN

Während des Prüfbetriebs wird bei Wartungsarbeiten und bei einem eventuellen Verbrauch von Reagenzien, die zur Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren benötigt werden, zwischen emissionsrelevant und nicht emissionsrelevant unterschieden; außerdem kann jeweils zwischen planmäßig und außerplanmäßig unterschieden werden. Ein Teil der emissionsrelevanten Wartung wird überdies als kritische emissionsrelevante Wartung eingestuft.

4.1.
Planmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.1.1. Dieser Abschnitt enthält Bestimmungen für planmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten im Rahmen eines Prüfprogramms und für ihre Aufnahme in die Wartungsvorschriften für neue schwere Nutzfahrzeuge sowie für neue Motoren für schwere Nutzfahrzeuge.

4.1.2. Alle planmäßigen emissionsrelevanten Wartungsarbeiten müssen bei den gleichen oder gleichwertigen Streckenintervallen stattfinden, die in den Wartungsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge oder ihre Motoren festgelegt sind. Die Wartungsvorschriften können erforderlichenfalls während des gesamten Prüfbetriebs aktualisiert werden, falls kein Wartungsvorgang aus dem Wartungsprogramm gestrichen wird, nachdem er am Prüfmotor durchgeführt wurde.

4.1.3. Sämtliche an Motoren durchgeführten Wartungsarbeiten müssen für die Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Emissionsnormen während des Betriebs erforderlich sein. Der Hersteller hat der Typgenehmigungsbehörde Daten zukommen zu lassen, die belegen, dass alle emissionsrelevanten Wartungsarbeiten technisch erforderlich sind.

4.1.4. Der Motorenhersteller muss Angaben zur Einstellung, Reinigung und (gegebenenfalls) Wartung folgender Bestandteile machen:

Filter und Kühler im Abgasrückführsystem,

Kurbelgehäuse-Entlüftungsventil,

Einspritzdüsenspitzen (nur Reinigung),

Einspritzdüsen,

Turbolader,

elektronisches Motorsteuergerät mit Sensoren und Aktuatoren,

Partikelfilter (einschließlich dazugehöriger Bauteile),

Abgasrückführsystem einschließlich aller dazugehöriger Regelventile und Röhren sowie

alle Abgasnachbehandlungssysteme.

4.1.5. Für Wartungszwecke gelten folgende Bauteile als kritische emissionsrelevante Bestandteile:

alle Abgasnachbehandlungssysteme,

elektronisches Motorsteuergerät mit Sensoren und Aktuatoren,

Abgasrückführsystem einschließlich aller dazugehöriger Filter, Kühler, Regelventile und Röhren sowie

Kurbelgehäuse-Entlüftungsventil.

4.1.6. Bei allen planmäßigen emissionsrelevanten Wartungsarbeiten muss die Wahrscheinlichkeit ausreichend hoch sein, dass sie während des Betriebs ausgeführt werden müssen. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Ausführung während des Betriebs ausreichend hoch ist; der Nachweis ist vor der Durchführung der Wartungsarbeiten während des Prüfprogramms zu liefern.

4.1.7. Bei Bauteilen, die planmäßig einer kritischen emissionsrelevanten Wartung unterzogen werden müssen, gilt die Wahrscheinlichkeit einer Wartung während des Betriebs als ausreichend hoch, wenn sie den Bedingungen der Nummern 4.1.7.1 bis 4.1.7.4 entsprechen.

4.1.7.1. Es sind Daten vorzulegen, aus denen ein Zusammenhang zwischen den Emissionen und der Fahrzeugleistung hervorgeht, demzufolge bei einem erhöhten Schadstoffausstoß aufgrund fehlender Wartung die Leistung des Fahrzeugs so stark nachlässt, dass es seine typischen Fahreigenschaften verliert.

4.1.7.2. Es sind Untersuchungsdaten vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 80 % bereits an 80 % der Motoren das kritische emissionsrelevante Bauteil in den empfohlenen Abständen im Betrieb gewartet wurde.

4.1.7.3. Im Zusammenhang mit den Vorschriften von Nummer 4.7 von Anhang IV dieser Richtlinie ist am Armaturenbrett eine deutlich sichtbare Anzeige anzubringen, die darauf hinweist, dass Wartungsarbeiten fällig sind. Die Anzeige wird entweder bei entsprechendem Kilometerstand oder durch eine Fehlfunktion des Bauteils aktiviert. Die Anzeige muss aktiviert bleiben, solange der Motor in Betrieb ist, und darf nicht zum Erlöschen gebracht werden, ohne dass die erforderlichen Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind. Im Rahmen der Wartungsarbeiten muss die Anzeige zurückgestellt werden. Das System darf nicht so konstruiert sein, dass es sich bei Ablauf der für den Motor festgelegten Nutzungsdauer oder danach deaktiviert.

4.1.7.4. Andere Verfahren, die nach Ansicht der Genehmigungsbehörde mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die kritische Wartung während des Betriebs erfolgt.

4.2.
Änderungen an der planmäßigen Wartung

4.2.1. Der Hersteller muss alle neuen planmäßigen Wartungsarbeiten, die er während des Prüfprogramms durchführen und daher auch den Besitzern von schweren Nutzfahrzeugen und den entsprechenden Motoren empfehlen möchte, bei der Typgenehmigungsbehörde beantragen. In seinen Empfehlungen muss der Hersteller auch Angaben zur Art der neu vorgeschlagenen Wartungsarbeiten machen (emissionsrelevant, nicht emissionsrelevant, kritisch oder nicht kritisch) sowie, bei emissionsrelevanten Wartungsarbeiten, die maximalen Wartungsabstände angeben. Dem Antrag müssen Daten beiliegen, die die Änderung der Wartungsarbeiten und der Wartungsabstände begründen.

4.3.
Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.3.1. Planmäßige nicht emissionsrelevante Wartungsarbeiten, die technisch gerechtfertigt sind (z. B. Ölwechsel, Ölfilterwechsel, Kraftstofffilterwechsel, Luftfilterwechsel, Wartung des Kühlsystems, Leerlaufeinstellung, Regler, Motordrehmoment, Ventilspiel, Einspritzdüsenspiel, Ventileinstellung, Einstellung der Spannung des Antriebsriemens usw.) können mit der geringsten vom Hersteller empfohlenen Wartungshäufigkeit an Motoren oder Fahrzeugen im Rahmen des Prüfprogamms durchgeführt werden (d. h. nicht in den Abständen, die für wichtige Wartungsarbeiten empfohlen werden).

4.4.
Wartung von Motoren, die über eine bestimmte Betriebsdauer geprüft werden

4.4.1. Bauteile eines Motors, der für die Prüfung über eine bestimmte Betriebsdauer ausgewählt wurde (außer dem Motor selbst, der emissionsmindernden Einrichtung oder dem Kraftstoffregelsystem) dürfen nur repariert werden, wenn eine Fehlfunktion der Bauteile oder des Motorsystems vorliegt.

4.4.2. Ausrüstungen, Geräte oder Werkzeuge dürfen nur zur Feststellung von Störungen, Fehleinstellungen oder Defekten von Motorbauteilen verwendet werden, wenn sie in identischer oder gleichwertiger Form den Händlern und Werkstätten zur Verfügung stehen und

für planmäßige Wartungsarbeiten

sowie

nach der Feststellung der Motorstörung verwendet werden.

4.5.
Kritische außerplanmäßige emissionsrelevante Wartungsarbeiten

4.5.1. Für die Zwecke der Durchführung eines Prüfprogramms und für die Aufnahme in die Wartungsvorschriften für neue schwere Nutzfahrzeuge und für neue Motoren für schwere Nutzfahrzeuge gilt der Verbrauch erforderlicher Reagenzien als kritische außerplanmäßige Wartung.

Fußnote(n):

(1)

Gegebenenfalls kann die Kommission auf der Grundlage von Informationen aus den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG eine Überarbeitung der in dieser Tabelle aufgeführten Verschlechterungsfaktoren vorschlagen.

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