ANHANG V RL 2005/78/EG

NUMMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN

1.
Die Nummer setzt sich aus fünf Abschnitten zusammen, die durch das Zeichen „*” getrennt werden.

Abschnitt 1:
der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
24
für Irland
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
49
für Zypern
50
für Malta;

Abschnitt 2:
die Nummer der Richtlinie — 2005/55/EG;
Abschnitt 3:
Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Normen enthält, wird gemäß der Tabelle in Nummer 4 ein weiterer Buchstabe hinzugefügt. Dieser Buchstabe gibt Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde;
Abschnitt 4:
eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;
Abschnitt 5:
eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Grundgenehmigungsnummer.

2.
Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung):

e11*2005/55*2005/78B*0003*00

3.
Beispiel für die Anwendung der Richtlinie 2005/55/EG und der Änderungsrichtlinie 2006/51/EG bei der zweiten Erweiterung der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B2 für OBD-2:

e1*2005/55*2006/51F*0004*02

4.
Tabelle der entsprechend dem in der Richtlinie 2005/55/EG genannten Anwendungstermin einzusetzenden Buchstaben:

Buchstabe Zeile(*) OBD-1(**) OBD-2 Dauerhaltbarkeit und Betrieb NOx Emission(***)
A A
B B1(2005) JA JA
C B1(2005) JA JA JA
D B2(2008) JA JA
E B2(2008) JA JA JA
F B2(2008) JA JA
G B2(2008) JA JA JA
H C JA JA
I C JA JA JA
J C JA JA
K C JA JA JA

Fußnote(n):

(*)

Nach Anhang I Nummer 6 Tabelle 1 der Richtlinie 2005/55/EG.

(**)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/55/EG gilt OBD-1 nicht für Gasmotoren.

(***)

Nach Anhang I Nummer 6.5 der Richtlinie 2005/55/EG.

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