ANHANG V RL 2005/78/EG
NUMMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN
- 1.
-
Die Nummer setzt sich aus fünf Abschnitten zusammen, die durch das Zeichen „*” getrennt werden.
- Abschnitt 1:
-
der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat:
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 24
- für Irland
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- 49
- für Zypern
- 50
- für Malta;
- Abschnitt 2:
- die Nummer der Richtlinie — 2005/55/EG;
- Abschnitt 3:
- Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Normen enthält, wird gemäß der Tabelle in Nummer 4 ein weiterer Buchstabe hinzugefügt. Dieser Buchstabe gibt Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde;
- Abschnitt 4:
- eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;
- Abschnitt 5:
- eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Grundgenehmigungsnummer.
- 2.
-
Beispiel für die Anwendung dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/55/EG bei der dritten vom Vereinigten Königreich erteilten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B1 für OBD-1 (bislang ohne Erweiterung):
e11*2005/55*2005/78B*0003*00
- 3.
-
Beispiel für die Anwendung der Richtlinie 2005/55/EG und der Änderungsrichtlinie 2006/51/EG bei der zweiten Erweiterung der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Anwendungstermin B2 für OBD-2:
e1*2005/55*2006/51F*0004*02
- 4.
-
Tabelle der entsprechend dem in der Richtlinie 2005/55/EG genannten Anwendungstermin einzusetzenden Buchstaben:
Buchstabe Zeile(*) OBD-1(**) OBD-2 Dauerhaltbarkeit und Betrieb NOx Emission(***) A A — — — — B B1(2005) JA — JA — C B1(2005) JA — JA JA D B2(2008) JA — JA — E B2(2008) JA — JA JA F B2(2008) — JA JA — G B2(2008) — JA JA JA H C JA — JA — I C JA — JA JA J C — JA JA — K C — JA JA JA
Fußnote(n):
- (*)
Nach Anhang I Nummer 6 Tabelle 1 der Richtlinie 2005/55/EG.
- (**)
Nach Artikel 4 der Richtlinie 2005/55/EG gilt OBD-1 nicht für Gasmotoren.
- (***)
Nach Anhang I Nummer 6.5 der Richtlinie 2005/55/EG.
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