ANHANG VI RL 2005/78/EG

Messung der Abgastrübung

1.
EINLEITUNG

1.1. Dieser Anhang enthält Vorschriften für die Messung der Abgastrübung von Selbstzündungsmotoren.

2.
KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

2.1. An jedem Fahrzeug, das einem Fahrzeugtyp entspricht, für den diese Prüfung gilt, ist ein Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen. Das Kennzeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten in m–1 angegeben ist, der zum Genehmigungszeitpunkt in der Prüfung bei freier Beschleunigung ermittelt wurde. Die Prüfmethode ist in Abschnitt 4 beschrieben.

2.2. Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen, die in der Anlage des Typgenehmigungsbogens nach Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anzugeben ist.

2.3. Abbildung 1 zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.

Abbildung 1

Mindestabmessungen b = 5,6 mm
Das abgebildete Kennzeichen gibt an, dass der korrigierte Absorptionskoeffizient 1,30 m±1.

3.
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

3.1. Die Vorschriften und Prüfungen entsprechen denen von Teil III Absatz 24 der UN/ECE-Regelung Nr. 24(2) mit der in Nummer 3.2 beschriebenen Ausnahme.

3.2. Die in Absatz 24.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf Anhang 2 gilt als Bezugnahme auf Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG.

4.
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

4.1. Die technischen Vorschriften entsprechen denen der Anhänge 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 mit den in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 beschriebenen Ausnahmen.

4.2. Prüfung bei konstanten Drehzahlen unter Volllast

4.2.1. Die in Anhang 4 Absatz 3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltenen Bezugnahmen auf Anhang 1 gelten als Bezugnahmen auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

4.2.2. Der in Anhang 4 Absatz 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 angegebene Bezugskraftstoff gilt als Bezugnahme auf den Bezugskraftstoff, der in Anhang IV der Richtlinie 2005/55/EG für die Emissionsgrenzwerte genannt wird, die bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs/Motors zugrunde gelegt werden.

4.3. Prüfung bei freier Beschleunigung

4.3.1. Die in Anhang 5 Absatz 2.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf die Tabelle 2 des Anhangs 2 gilt als Bezugnahme auf die Tabelle in Anhang VI Nummer 1.7.2.1 der Richtlinie 2005/55/EG.

4.3.2. Die Bezugnahme auf Anhang 1 Absatz 7.3 in Anhang 5 Absatz 2.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 gilt als Bezugnahme auf Anhang II Anlage 6 Nummer 4 der Richtlinie 2005/55/EG.

4.4. „ECE” -Verfahren zur Messung der Nutzleistung von Dieselmotoren

4.4.1. Die in Anhang 10 Absatz 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltene Bezugnahme auf die Anlage dieses Anhangs gilt als Bezugnahme auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

4.4.2. Die in Anhang 10 Absätze 7 und 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 24 enthaltenen Bezugnahmen auf Anhang 1 gelten als Bezugnahmen auf Anhang II der Richtlinie 2005/55/EG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.

(2)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 1.

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