ANHANG VII RL 2005/78/EG
Vorschriften für die Typgenehmigung von mit Ottokraftstoff betriebenen Selbstzündungsmotoren
TEIL 1
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1.
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EINLEITUNG
1.1. In dieser Anlage ist das Prüfverfahren zur Ermittlung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf (bei normaler und erhöhter Drehzahl) beschrieben.
1.2. Der höchste zulässige Kohlenmonoxidgehalt der Abgase bei normaler Leerlaufdrehzahl entspricht den Angaben des Fahrzeugherstellers. Der maximale CO-Gehalt darf jedoch 0,3 Vol.-% nicht überschreiten. Bei hoher Leerlaufdrehzahl darf entsprechend den Herstellerangaben der Kohlenmonoxidgehalt der Auspuffabgase 0,2 Vol.-% nicht überschreiten, wenn die Motordrehzahl mindestens 2000 min–1 und der Lambda-Wert 1 ± 0,03 betragen.
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2.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Die allgemeinen Vorschriften entsprechen denen der Absätze 5.3.7.1 bis 5.3.7.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83(1).
2.2. Ausgehend von den Vorschriften gemäß Nummer 2.1 füllt der Hersteller die Tabelle in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG aus.
2.3. Der Hersteller bestätigt, dass der bei der Typgenehmigungsprüfung gemäß Nummer 2.1 aufgezeichnete Lambda-Wert korrekt ist und für Fahrzeuge aus der laufenden Produktion ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung durch den technischen Dienst 24 Monate lang repräsentativ ist. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion.
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3.
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TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
3.1. Die technischen Vorschriften entsprechen denen von Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 mit den in Nummer 3.2 beschriebenen Ausnahmen.
3.2. Die in Anhang 5 Abschnitt 2 Absatz 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Bezugskraftstoffe gelten als entsprechende Bezugnahme auf die geeigneten Bezugskraftstoffe gemäß Anhang IX der Verordnung (Euro-5- und Euro-6-Durchführungsverordnung).
TEIL 2
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1.
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EINLEITUNG
1.1. In diesem Teil ist das Verfahren für die Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse beschrieben.
1.2. Bei einer Prüfung nach diesem Teil dürfen aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses keine Kurbelgehäuseabgase in die Atmosphäre entweichen.
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2.
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ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
2.1. Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitt 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.
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3.
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TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
3.1. Die technischen Anforderungen entsprechen denen von Anhang 6 Abschnitte 3 bis 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83.
Fußnote(n):
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ABl. L 70 vom 9.3.2007, S. 171.
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