Artikel 16 RL 2005/85/EG

Umfang der Rechtsberatung und -vertretung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Rechtsberater, der einen Asylbewerber gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Asylbewerbers enthaltenen Informationen erhält, die von den staatlichen Stellen nach Kapitel V geprüft werden können, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags relevant sind.

Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällen müssen die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen Zugang zu den Informationen oder Quellen erhalten, soweit in Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, dieser Zugang nicht ausgeschlossen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der den Asylbewerber unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Beratung des Asylbewerbers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie z. B. Haftanstalten oder Transitzonen, erhält. Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Asylbewerbern in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung dieses Bereichs oder zur Gewährleistung einer effizienten Prüfung des Asylantrags erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

(3) Unbeschadet dieses Artikels oder des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters bei allen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens festlegen.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antragsteller sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater begleiten lassen kann, der als solcher nach den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach den nationalen Rechtsvorschriften von einem solchen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner können sie verlangen, dass der Asylbewerber die Fragen persönlich beantwortet.

Die zuständige Behörde kann die persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.