Artikel 20 RL 2005/85/EG

Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens

(1) Besteht ein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie 2004/83/EG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Asylbewerber seinen Asylantrag stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich

a)
den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte;
b)
untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat oder seinen Melde- und Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die Mitgliedstaaten können Fristen oder Leitlinien für die Durchführung dieser Bestimmungen festsetzen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen, es sei denn, sein Antrag wird gemäß den Artikeln 32 und 34 geprüft.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht wieder eröffnet werden darf.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung ausgewiesen wird.

Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.

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