Artikel 21 RL 2005/85/EG

Rolle des UNHCR

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:

a)
Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;
b)
Zugang zu Angaben über Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt;
c)
die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.

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