Artikel 21 RL 2005/85/EG
Rolle des UNHCR
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:
- a)
- Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;
- b)
- Zugang zu Angaben über Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt;
- c)
- die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.
(2) Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.
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