Artikel 22 RL 2005/85/EG

Einholung von Informationen zu Einzelanträgen

Zur Prüfung von Einzelanträgen

a)
geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, unmittelbar an die Stelle(n) weiter, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben,
b)
werden von den Mitgliedstaaten keine Informationen bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben, in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, und die seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

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