Artikel 38 RL 2005/85/EG

Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe von Artikel 14 der Richtlinie 2004/83/EG abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a)
Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und
b)
ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens

c)
die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen präzise und aktuelle Informationen, wie gegebenenfalls Informationen des UNHCR, über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen zu erhalten, und
d)
wenn die Informationen für die Zwecke der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall eingeholt werden, diese nicht von den Urhebern der Verfolgung in einer Weise beschafft werden, dass Letztere unmittelbar darüber unterrichtet werden, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Flüchtling handelt, dessen Status überprüft wird; ferner ist auszuschließen, dass die körperliche Unversehrtheit der Person und der von ihr abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit ihrer noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen gefährdet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Sobald die zuständige Behörde die Entscheidung erlassen hat, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sind Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 gleichermaßen anwendbar.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Flüchtlingseigenschaft im Falle eines Ausschlusses nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2004/83/EG oder im Falle eines eindeutigen Verzichts des Flüchtlings auf seine Anerkennung als Flüchtling von Rechts wegen erlischt.

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