Artikel 39 RL 2005/85/EG

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen

a)
eine Entscheidung über ihren Asylantrag, einschließlich einer Entscheidung:

i)
den Antrag nach Artikel 25 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;
ii)
an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 1;
iii)
keine Prüfung nach Artikel 36 vorzunehmen;

b)
eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 19 und 20;
c)
eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;
d)
eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;
e)
eine Entscheidung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 38.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit

a)
der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen,
b)
der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, und
c)
der Begründung der Anfechtung einer Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c angewandten Methode.

(4) Die Mitgliedstaaten können für das Gericht nach Absatz 1 Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen.

(5) Wurde dem Antragsteller ein Status zuerkannt, der ihm nach nationalem Recht und nach Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen wie die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG gewährt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, wenn ein Gericht entscheidet, dass der Rechtsbehelf nach Absatz 1 unzulässig ist oder wegen mangelnden Interesses vonseiten des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens wenig Aussichten auf Erfolg hat.

(6) Die Mitgliedstaaten können ferner in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 sowie das anzuwendende Verfahren festlegen.

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