Artikel 1 RL 2005/94/EG

Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Richtlinie sind festgelegt:

a)
bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza und zur Verbesserung der Sensibilisierung und der Vorbereitung der zuständigen Behörden und der Erzeuger auf die mit dieser Tierseuche verbundenen Risiken;
b)
Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind und die Früherkennung einer etwaigen Übertragung von Viren der Aviären Influenza auf Säugetiere;
c)
andere subsidiäre Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren aviären Ursprungs auf andere Tierarten

2. Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet zu treffen.

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