Artikel 2 RL 2005/94/EG

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Aviäre Influenza” alle in Anhang I Nummer 1 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
2.
„hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI)” alle in Anhang I Nummer 2 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
3.
„niedrig pathogene Aviäre Influenza (NPAI)” alle in Anhang I Nummer 3 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
4.
„Geflügel” alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
5.
„Wildvögel” frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne der Nummer 8 gehalten werden;
6.
„in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies” andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den unter Nummer 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich der Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden;
7.
„amtlich eingetragene seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen” Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die von der zuständigen Behörde im in Artikel 62 vorgesehenen Krisenplan als seltene Rasse amtlich eingetragen sind;
8.
„Betrieb” eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden. Nicht unter diese Definition fallen Schlachthöfe, Transportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien, denen die zuständige Behörde die Genehmigung zur Aufbewahrung von Viren der Aviären Influenza erteilt hat;
9.
„gewerbliche Geflügelhaltung” einen Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
10.
„nicht gewerbliche Geflügelhaltung” einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu folgenden Zwecken hält:

a)
zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
b)
als Heimvögel;

11.
„Geflügelkompartiment” oder „Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies” einen oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten wird, die in Bezug auf Aviäre Influenza einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die angemessene Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
12.
„Bestand” alle Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
13.
„Produktionseinheit” eine Einheit eines Betriebs, die nach Überzeugung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebs geführt wird;
14.
„Eintagsküken” weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;
15.
„Diagnosehandbuch” das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 50 Absatz 1;
16.
„seuchenverdächtiges Geflügel” bzw. „seuchenverdächtige in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies” Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Aviärer Influenza nicht ausschließen lässt;
17.
„Besitzer/Halter” eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies besitzen oder mit ihrer Haltung beauftragt sind, auch zu gewerblichen Zwecken;
18.
„zuständige Behörde” eine Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für die Durchführung von körperlichen Kontrollen oder Verwaltungsformalitäten im Sinne dieser Richtlinie, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeiten übertragen wurden;
19.
„amtlicher Tierarzt” den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt;
20.
„amtliche Überwachung” die genaue Beobachtung durch die zuständige Behörde des in Bezug auf Aviäre Influenza vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren in einem Betrieb;
21.
„amtliche Aufsicht” die Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und die Anweisungen dieser Behörde dazu, wie diese Anforderungen erfüllt werden sollen, befolgt werden bzw. befolgt worden sind;
22.
„Töten” jedes Verfahren, das den Tod von Säugetieren, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach sich zieht, ausgenommen Schlachten;
23.
„Schlachten” jedes Verfahren, bei dem zum Zwecke des menschlichen Verzehrs der Tod von Säugetieren oder Geflügel durch Entbluten herbeigeführt wird;
24.
„unschädlich beseitigen” das Abholen, Befördern, Lagern, Bearbeiten, Verarbeiten und Verwenden oder Entsorgen tierischer Nebenprodukte nach Maßgabe

a)
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
b)
von Bestimmungen, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen sind;

25.
„gemeinschaftliche Impfstoffbank” spezielle Räumlichkeiten die gemäß Artikel 58 Absatz 1 dieser Richtlinie für die Lagerung gemeinschaftlicher Reserven an Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza eingerichtet werden;
26.
„Kontaktbetrieb” einen Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Aviären Influenza stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
27.
„seuchenverdächtiger Betrieb” einen Betrieb, bei dem nach Ansicht der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza besteht;
28.
„Seuchenherd” einen Betrieb, bei dem die zuständige Behörde Aviäre Influenza bestätigt hat;
29.
„Primärherd” einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964(1) im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Region desselben Mitgliedstaats;
30.
„Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal – DIVA-Strategie)” eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden;
31.
„Säugetier” ein Tier der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
32.
„Tierkörper” Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

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