Artikel 13 RL 2005/94/EG
Ausnahmen für bestimmte Betriebe
1. Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies
- a)
- in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden. Ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so werden sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb abgesondert, so dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in anderen Betrieben haben. Es werden alle angemessenen Maßnahmen ergriffen, um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
- b)
- nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger signifikant ist, und
- c)
-
nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,
- i)
- der im selben Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle erfolgt die Beförderung nach den Anweisungen der zuständigen Behörde; oder
- ii)
- der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist; in diesem Falle ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats erforderlich.
3. Die zuständige Behörde kann für Eier, die auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 gewähren.
Genehmigungen dieser Art werden vorbehaltlich der Bedingungen nach Anhang III der vorliegenden Richtlinie erteilt.
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